Zuschuss zur PKV-Zusatzversicherung bleibt steuerfrei

Gerichtsurteil
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Zuschüsse zu einer privaten Krankenzusatzversicherung, bleiben innerhalb der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze steuerbefreit.

Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Zuschüsse zu einer privaten Krankenzusatzversicherung zahlt, entspricht dies einem Sachlohn.

Dadurch bleibt der Zuschuss innerhalb der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze von Steuern befreit. Das geht aus einem aktuellen Gerichtsurteil hervor. Allerdings steht die höchstrichterliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dieser Frage noch aus.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern den Abschluss einer privaten Zusatzkrankenversicherung angeboten und diese bezuschusst. Die interessierten Arbeitnehmer konnten die Versicherung direkt beim Versicherer abschließen und sind dadurch Versicherungsnehmer. Die Beiträge wurden ebenfalls an die Gesellschaft bezahlt. Der Arbeitgeber überwies jeden Monat den Zuschuss auf das Gehaltskonto seines Arbeitnehmers. Das Finanzamt sah die Zuschüsse deshalb als steuerpflichtig an, da sie einem Barlohn entsprechen. Das Amt berief sich auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2013 (IV C 5-S 2334/13/1001). Gegen dieses Vorgehen klagte der Unternehmer.

Tipps der Redaktion:

Das Finanzgericht aus Mecklenburg-Vorpommern hat dem Ansatz der Steuerbehörde widersprochen. Das Urteil stammt vom 16. März 2017 und wurde jetzt veröffentlicht (Az. 1 K 215/16). Die Zuschüsse sind danach Sachbezüge, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zahlt. Bis zu einer Summe von 44 Euro pro Kalendermonat sind solche Sachbezüge von der Festsetzung der Lohnsteuer befreit, da die Zahlung nur dann fließt, wenn eine Krankenzusatzversicherung abgeschlossen ist. Keine Rolle spielt es, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer der Versicherungsnehmer ist. In dieser Frage ist die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Sie wird unter dem Aktenzeichen VI R 16/17 behandelt.

Bis zur Entscheidung wird das Finanzamt die Besteuerung voraussichtlich aussetzen, wenn ein Unternehmen Widerspruch gegen die Entscheidung geltend macht. Sofern das nicht geschieht, ist mit einer Besteuerung durch die Finanzbehörde zu rechnen.


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