Der Zuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung ist durch das deutsche Sozialversicherungssystem geregelt. Das deutsche Sozialversicherungssystem sieht vor, dass die Beiträge zur Sozialversicherung vom Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu tragen sind.
[Adsenseresp]Auch in der Krankenversicherung werden die Beiträge von beiden Partnern aufgebracht. Dies gilt sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung.
Die Höhe des maximalen Arbeitgeberzuschusses wird in der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt. Sie bestimmt sich nach der geltenden Beitragsbemessungsgrenze, die angibt, bis zu welcher Höhe das sozialversicherungspflichtige Entgelt zur Berechnung der Beiträge herangezogen wird.
Festlegung Beitragssatz
Zur Festlegung des maximalen Beitrags wird der gesetzlich festgelegte einheitliche Beitragssatz auf die Beitragsbemessungsgrenze angelegt. Der resultierende Beitrag wird auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer aufgeteilt, wobei der Arbeitnehmer in der Krankenversicherung den höheren Anteil zu zahlen hat.
Aktuell liegt der einheitliche Beitragssatz bei 15,5 Prozent, die sich zu 7,3 Prozent auf den Arbeitgeber und zu 8,2 Prozent auf den Arbeitnehmer verteilen. Mit diesen Werten aus der gesetzlichen Krankenversicherung ist gleichzeitig der Zuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung in der PKV festgelegt. Hat der Arbeitnehmer einen vergleichsweise hohen Versicherungsbeitrag zu tragen, ist dieser also zum großen Teil aus der eigenen Tasche zu zahlen, während die Beiträge des Arbeitgebers auf dem Wert von 7,3 Prozent eingefroren sind.