Erweiterung der Berufsunfähigkeitsversicherung bringt Absicherung bei Infektionen die ein Risiko eines Berufsverbotes mit sich bringen.
Die Zurich Versicherung hat ihr Produkt „BerufsunfähigkeitsVorsorge“ erweitert und bietet nun eine Absicherung für Angehörige von Berufen, die bei Infektionen dem Risiko des Berufsverbotes unterliegen. Das behördliche Tätigkeitsverbot kann gegen Krankenschwestern oder -pfleger, Metzger oder Köche ausgesprochen werden, wenn diese etwa an HIV, Tuberkulose oder Hepatitis C erkrankt sind, ohne selbst berufsunfähig zu werden. Sie könnten nach der Genesung wieder arbeiten, dürfen es aber nicht mehr. Ab sofort schützt sie vor dem dann eintretenden finanziellen Verlust die Infektionsklausel der Zurich Versicherung. Diese galt bislang nur, wenn die Betroffenen tatsächlich berufsunfähig wurden. Die Versicherungsgesellschaft will mit dieser Anpassung ihr Leistungspaket deutlich erweitern, wozu auch das Angebot einer langfristigen Beitragsstundung im Krankheitsfall gehört.
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Vorteil der Beitragsstundung bei finanziellen Engpässen
Versicherte, die wegen einer Krankheit in finanzielle Engpässe geraten, kündigen vielfach ihre Versicherungen, darunter auch die wichtige Berufsunfähigkeitsversicherung. Wenn sie wieder arbeiten und sich neu absichern möchten, gelingt das wegen des höheren Alters und neuer Krankheiten oft nur unter Schwierigkeiten, zu viel höheren Kosten und manchmal auch gar nicht. Schon bisher hatte die Zurich ihren Kunden angeboten, die Beiträge bis zu 12 Monate zu stunden, um sie vor einer Kündigung aus Not zu schützen. Diese Frist hat die Gesellschaft nun auf 24 Monate erweitert. Als Voraussetzung müssen die Kunden lediglich die Beiträge der ersten zwei Versicherungsjahre gezahlt haben. Auch muss zum Zeitpunkt des Stundungsantrags ein ungekündigtes Vertragsverhältnis bestehen.