Widerspruch Ablehnung Weitergewährung Gründerzuschuss

Der Gründerzuschuss ist eine hervorragende finanzielle Unterstützung für den Weg in die Selbständigkeit. Wir hatten bereits detailliert beschrieben welche Maßnahmen notwendig sind um den Gründerzuschuss für Existenzgründer zu erhalten. Darüber hinaus wurde auch die anschließende Weitergewährung des Gründungszuschusses mit einen Beispiel aus der Praxis dargestellt. Hier zeigen wir Ihnen wie ein Widerspruch bei einer Ablehnung des Antrags zur Weitergewährung des Gründungszuschuss aussehen kann.

Schriftlicher Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid

Im Ablehnungsbescheid zur Weitergewährung heißt es: „Der Widerspruch ist schriftlich …. Einzureichen“.

Beispiel:
Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihren Bescheid vom XX.XX.XXXX, mir zugegangen am XX.XX.XXXX, mit dem Sie meinen Antrag auf Weitergewährung des Gründungszuschusses abgelehnt haben, lege ich Widerspruch ein.

Wie in meiner Begründung zur Notwendigkeit der weiteren Gewährung von GZ geschildert, sind nun die Bedingungen für …………………… geschaffen. Damit sind sogleich die Voraussetzungen für höhere Einnahmen in diesem Bereich jetzt vorhanden, wodurch die Tragfähigkeit der Selbständigkeit in den kommenden Monaten erreicht wird. Dementsprechend werden meine zukünftigen Anstrengungen auch in diesen Bereich liegen.

Mit freundlichen Grüßen

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Der Widerspruchsbescheid von der Bundesagentur für Arbeit

Im Praxisbeispiel dauerte es knapp drei Wochen bis die Bundesagentur für Arbeit den Widerspruchsbescheid zusendete und ihre Entscheidung damit kundtat. Hierin heißt es zunächst:

„Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen“. Die Entscheidung wird auf etwa 2 ½ Din A4 Seiten ausführlich begründet.“

Untergrenze Einnahmen für eine Weitergewährung

Besonders interessant bei der Begründung zur Zurückweisung des Widerspruchs ist folgender Absatz:

„Im Rahmen der Ermessungsentscheidung fordert die Agentur für Arbeit grundsätzlich, dass aufgrund der bisherigen Umsatzentwicklung und der weiteren unternehmerischen Tätigkeit von einer durchschnittlichen Gewinnerwartung von mindestens 1.730,00 Euro monatlich ausgegangen werden kann.

Bei diesem Betrag kann nach den von den Zivilgerichten entwickelten Unterhaltsgrundsätzen (sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“) davon ausgegangen werden, dass ein Erwerbstätiger seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann.“

Mit diesem Absatz liefert die Bundesagentur für Arbeit eine wichtige Information zur Grundvoraussetzung um überhaupt eine Weitergewährung des Gründerzuschusses beziehen zu können.

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