Wechselrecht private Krankenversicherung § 204

Wechselrecht in der privaten Krankenversicherung nach § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes PKV – Das Wechselrecht nach § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes greift in der privaten Krankenversicherung und gilt grundsätzlich für alle Versicherte. Es besagt, dass der PKV Anbieter den Versicherten nach einer Beitragserhöhung über einen möglichen Wechsel in einen günstigeren PKV Tarif informieren muss und diesen Wechsel sogar anbieten muss. Gleichzeitig hat der Versicherte ihn über alle Leistungen des Tarifs aufzuklären.

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Rechte bei Tarifwechsel: Gesundheitsprüfung und Leistungen § 204

Mit dem Wechsel in den günstigeren Tarif entfällt eine Gesundheitsprüfung für die private Krankenversicherung, wenn die Leistungen schlechter als die des gegenwärtigen Tarifs sind. Schlägt die Krankenversicherung einen PKV Tarif mit höherer Leistung vor und verlangt eine Gesundheitsprüfung, kann der Versicherte das ablehnen und die jeweiligen Leistungen ausschließen lassen.

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Wirkung und Zweck PKV Wechsel nach § 204

Mit dem PKV Wechsel nach § 204 soll ein Wechsel des Versicherers vermieden werden, der Kunde soll der jeweiligen Gesellschaft erhalten bleiben. Im Fall einer Beitragserhöhung für die private Krankenversicherung würde dem Versicherten ein Wechselrecht zustehen, das aber zum Verlust seiner gebildeten Altersrückstellungen führen könnte. Mit einem Wechsel des Tarifs wird dieser Verlust vermieden. Damit dürfte zunächst der Paragraph auch ganz im Sinne der Privatversicherten sein. Aber auch die Gesellschaften sollten ein Interesse daran haben seine Versicherten in den eigenen Tarifen zu halten. Gerade dies ist oft mit Schwierigkeiten verbunden, wenn die Beiträge der Gesellschaften der Krankenvollversicherung angehoben werden. Denn mit den neuen Medien ist die Transparenz der PKV Tarife größer geworden. Und so ist es leicht möglich für jedermann schnell, einfach und kostenlos einen PKV Preisvergleich durchzuführen. Bei starken Preisdifferenzen sind dann auch vermehrt Wechsel zu neuen Gesellschaften schnell möglich. Der § 204 sorgt nun dafür, dass Versicherte und Gesellschaften vor einen schnellen Wechsel die alternativen beim bestehenden Versicherten prüfen.

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