Wechselrecht für die private Krankenversicherung funktioniert

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BaFin: Tarifwechsel kein Grund für Beschwerden – Wechselrecht für die private Krankenversicherung funktioniert in der Praxis besser als die Medienberichterstattung vermuten lässt.


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Das Tarifwechselrecht der privaten Krankenversicherung steht regelmäßig im Mittelpunkt, wenn Versicherer mit Beitragserhöhungen drohen. Jetzt belegt eine aktuelle Untersuchung, dass dieses Wechselrecht in der Praxis wohl besser funktioniert, als die Medienberichterstattung vermuten lässt. Die neueste Ausgabe des BaFin-Journals nennt nämlich Beispiele der Versicherer für Verstöße und geht auf die wesentlichen Kriterien bei einem Wechsel der privaten Krankenversicherung ein. Gleichzeitig geht aus dem Bericht hervor, dass sich offenbar wenige Versicherte über ihre Gesellschaft beschweren oder dass der Wechsel tatsächlich recht reibungslos funktioniert.

Nach Paragraph 204 des Versicherungsvertragsgesetzes dürfen privat Versicherte jederzeit in einen anderen, gleichartigen Tarif des Versicherers wechseln. Die BaFin achtet in ihrem Bericht genau darauf, dass der Versicherungsnehmer in seinem Recht auf einen Tarifwechsel nicht gestört oder beeinträchtigt wird, indem die Gesellschaft den Wechsel ablehnt oder verzögert. Geprüft wird auch, ob die Beratung zum Wechsel an den Bedürfnissen der Kunden ausgerichtet ist oder ob der Versicherte mit Schwierigkeiten rechnen muss.

Die Analyse zeigt, dass es nur in Einzelfällen Verzögerungen gibt. Unzureichende Informationen zu Wechselmöglichkeiten in einen günstigeren Tarif oder in den Standard- oder Basistarif sind weitere Kritikpunkte. Nur wenige Gesellschaften haben einen Wechsel abgelehnt. Lediglich in einem Fall musste die BaFin gegen einen privaten Krankenversicherer vorgehen, alle anderen Anfragen waren ohne weitere Probleme zu lösen.
Die Gründe für den Tarifwechsel liegen nach Aussage der BaFin meist in finanziellen Schwierigkeiten. Der Versicherte möchte dann durch einen Wechsel an seiner Prämie sparen und in einen günstigeren Tarif wechseln. Die BaFin informiert darüber, dass Wartezeiten, laufzeitabhängige Leistungsstufen wie eine Zahnstaffel oder leistungsfreie Versicherungszeiten für Beitragsrückerstattungen bei dem Wechsel angerechnet werden müssen. Doch auch Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge gelten nach dem Wechsel in den neuen PKV Tarif weiter. Wenn höhere oder weitergehende Leistungen im neuen Tarif vereinbart werden, darf die Gesellschaft eine Gesundheitsprüfung fordern. Zusammenfassend ist das Tarifwechselrecht nach Ansicht der BaFin aber offenbar kein gravierender Streitpunkt zwischen den Versicherern und den Versicherten.

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