Foto: ©iStock.com/cruphoto
Falls der Berater dem Kunden den Wechsel von der GKV in die private Krankenversicherung empfiehlt, muss er das Beratungsgespräch ordentlich dokumentieren.
Versicherte die über einen Wechsel der Krankenversicherung nachdenken, haben neben einem Vergleich der privaten Krankenversicherung, auch die Möglichkeit sich von einen Versicherungsvermittler zur Entscheidungsfindung beraten zu lassen.
Wenn ein Versicherungsvermittler seinem Kunden einen Wechsel von der gesetzlichen Krankenkasse in die private Krankenversicherung empfiehlt, ist er an umfangreiche Beratungs- und Dokumentationspflichten gebunden. Kommt er diesen nicht nach oder unterläuft ihm ein Fehler bei der Beratung, kann sich daraus eine Schadensersatzpflicht ergeben. Das hat der Bundesgerichtshof mit einem jetzt veröffentlichten Urteil bestätigt (Az. I-20 U 116/13).
Der Bundesgerichtshof belegt damit ein Urteil der Vorinstanz. Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich bereits zur Beweislastumkehr bei einer unzureichenden Dokumentation des Versicherungsvermittlers geäußert. Falls der Berater dem Kunden den Wechsel von der GKV in die private Krankenversicherung empfiehlt, muss er das Beratungsgespräch ordentlich dokumentieren. Geschieht das nicht, trifft ihn eine Beweispflicht. Im vorliegenden Fall hatte der damals 56 Jahre alte Kläger seine örtliche Sparkasse aufgesucht, um dort eine Beratung zur Altersvorsorge in Anspruch zu nehmen. Dabei äußerte er Interesse an einer zusätzlichen privaten Krankenversicherung. Da er nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit nun freiberuflich als gesetzlicher Betreuer tätig war und eine geringe staatliche Rente zu erwarten war, empfahl ihm die Mitarbeiterin den Wechsel in die private Krankenversicherung.
Allerdings fand im Beratungsgespräch keine Aufklärung über die Nachteile des Wechsels auf. Dazu gehört insbesondere der steigende Beitrag aufgrund des Alters des Versicherten und der bisher nicht gebildeten Altersrückstellungen. Der Kläger stellte dies erst einige Jahre später fest und verlangte Schadensersatz, da ihm die Rückkehr in die GKV altersbedingt nicht mehr möglich war. Die folgende Klage wurde im Sinne des Klägers entschieden.
Schon das Berufungsgericht beschied, dass bei einer mangelhaften Dokumentation, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, eine Umkehr der Beweislast entsteht. Grundsätzlich muss derjenige, der eine Verletzung der Beratungspflicht geltend macht, die Beweislast tragen. Wenn die Dokumentation nicht ordentlich abläuft, trifft die Beweislast in der Umkehr aber den Versicherer und seinen Vermittler. Somit musste der Vermittler beweisen, dass er den Kunden trotz fehlender Dokumentation umfassend beraten hatte.