Vorerkrankungen sind bei dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung von großer Bedeutung. Unter einer Vorerkrankung versteht man eine Erkrankung, die schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses besteht oder bekannt war, aber auch Erkrankungen, die in den Jahren vor dem Abschluss bestanden und behandelt wurden. Hier können stationäre und ambulante Operationen wichtig sein oder jegliche Art von Krankenhausaufenthalt.
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Auch chronische Erkrankungen sind von Bedeutung oder schwerwiegende Krankheiten wie Tumore, Herzinfarkt, Schlaganfall und ähnliches. Auch ein Bandscheibenvorfall ist eine Vorerkrankung, und eine Schwangerschaft sorgt regelmäßig für Ärger mit der Versicherung, wenn diese rund um den Beginn des Versicherungsschutzes erst bekannt wird.
Der Zeitraum, den eine Versicherung hier festlegt, kann unterschiedlich lang gestaltet sein. So betrachten manche Gesellschaften nur einen Zeitraum von drei Jahren, andere dehnen ihn auf fünf oder zehn Jahre aus.
Anzeigepflicht und Risikozuschlag
In jedem Fall muss eine solche Vorerkrankung im Versicherungsantrag erwähnt werden. Der Versicherer hat dann das Recht, einen Risikozuschlag zu verlangen, wenn die Vorerkrankung vermuten lässt, dass der Versicherte hohe Krankheits- und Behandlungskosten verursachen wird. Mit dem Risikozuschlag wird dieses Risiko schon frühzeitig finanziell abgesichert und auf den Versicherten verlagert. Er trägt das Risiko, hohe Krankheitskosten zu verursachen, in Form der erhöhten Beiträge mit.
Wird eine Vorerkrankung nicht bei dem Vertragsabschluss erwähnt oder angezeigt und macht der Versicherte später Leistungen geltend, kann dies zu einem Leistungsausschluss oder gar zur Kündigung des Vertrags durch die Gesellschaft führen.
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