Pflegeurteil: Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet zu Pflegeunterhalt: Selbstbewohntes Eigenheim muss nicht verkauft werden, um den Lebensunterhalt der Eltern zu sichern. Auch Altersvorsorge muss nicht angerechnet werden.
Für Kinder wie für Pflegebedürftige kommt es meist einer Katastrophe gleich: Volljährige Kinder sind zur Zahlung von Unterhalt gegenüber ihren Eltern verpflichtet, wenn diese zum Pflegefall werden und wenn das Einkommen nicht ausreicht, um die Pflegekosten zu decken. Jetzt hat der Bundesgerichtshof entschieden, welche Rücklagen Kinder für sich selbst und für die eigene Altersvorsorge behalten dürfen (Az.: XII ZB 269/12). So müssen volljährige Kinder ein selbstbewohntes Eigenheim nicht verkaufen, um den Lebensunterhalt der Eltern zu sichern.
Auch dürfen sie eine angemessene Altersvorsorge aufbauen, die bei der Berechnung des Elternunterhalts nicht zur Anwendung kommt, legte der Bundesgerichtshof in der vergangenen Woche fest.
Das Gerichtsurteil im Kurzüberblick zu der Beteiligung an den Pflegekosten
Geklagt hatte ein Sohn, deren Mutter in einem Pflegeheim untergebracht war und deren Rente mit den Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Heimkosten zu tragen. Zunächst sprang das Sozialamt ein, von dort wurde aber eine Beteiligung des Sohnes an den Kosten eingefordert. Als Eigentümer einer Drei-Zimmer-Wohnung mit weiteren Vermögenswerten in Höhe von 100.000 Euro hat der Sohn einen Anspruch auf einen Selbstbehalt, der seinen eigenen Lebensunterhalt decken sollte in Höhe von 1.600 Euro pro Monat. Falls Unterhaltszahlungen an eigene Kinder anfallen, haben diese ebenfalls Vorrang. Das selbstbewohnte Eigenheim durfte nicht zum Elternunterhalt herangezogen werden, und eine Altersvorsorge in Höhe von fünf Prozent seiner Einkünfte pro Berufsjahr steht ihm ebenfalls zu.
Insbesondere für Eltern bleibt damit der Ansatz, frühzeitig für den Pflegefall vorzusorgen, um ihren Kindern die Zahlung zu ersparen.
[Pflegevergleich]
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