Urteil Pflegeversicherung Kostenübernahme Pflegebett

Pflegeversicherung Kostenübernahme Pflegebett
Foto: ©iStock.com/cruphoto
Sozialgerichts Detmold Pflegeversicherung Kostenübernahme Pflegebett: Pflegekasse muss zweites Pflegebett zahlen.

Wenn ein Pflegebedürftiger für einen vorübergehenden Zeitraum ein zweites Pflegebett benötigt, ist die Krankenkasse zur Zahlung der Kosten verpflichtet. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Detmold hervor, das kürzlich veröffentlicht wurde (Az. S 18 P 121/16 v. 28. September 2017).

Hintergrund Streitfall Pflegeversicherung Kostenübernahme Pflegebett

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bereits Pflegestufe 2. Die Krankenkasse hatte ihm die Anschaffung eines Einlegerahmens für das vorhandene Ehebett gezahlt. Das Bett war im ersten Stock des Hauses aufgestellt. Mit Hilfe eines Treppenlifts gelangte der Senior vom Erdgeschoss in das erste Obergeschoss. Nach einem Sturz war ihm dies vorübergehend nicht mehr möglich. Er ließ sich deshalb für einen vorübergehenden Zeitraum ein Pflegebett im Erdgeschoss aufstellen und verlangte von der Pflegekasse die Übernahme der Kosten in Höhe von 480 Euro. Die Kasse lehnte dies ab, obwohl eine ärztliche Verordnung vorgelegt wurde. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass bereits ein Pflegebett vorhanden war und dass ein Hilfsmittel nur einfach erstattet werden würde. Eine weitere Versorgung sei nur möglich, wenn das erste Hilfsmittel defekt sei.

Tipps der Redaktion:

Urteil Pflegeversicherung Kostenübernahme Pflegebett Sozialgericht Detmold

Das Sozialgericht Detmold schloss sich dieser Argumentation nicht an. Die Pflegekasse wurde deshalb dazu verurteilt, die Mietkosten für das zweite Pflegebett zu zahlen. Das Gericht kam zu dem Urteil, weil der Kläger nach seinem Unfall das Bett im ersten Stock nachweislich nicht nutzen konnte. Deshalb war die vorübergehende Miete des zweiten Leihbetts keine Doppelversorgung. Die Kasse hätte zum Beispiel die Abholung des oberen Pflegebetts veranlassen können oder einen Austausch mit dem Pflegebett im Erdgeschoss anweisen können. Außerdem sei der Kläger nach dem Unfall nicht in der Lage gewesen, in sein häusliches Umfeld zurückzukehren, wenn das zweite Bett im Erdgeschoss nicht aufgestellt worden wäre. Ein langfristiger Aufenthalt im Krankenhaus war aber auch nicht möglich, dass die Klinik die Betreuung nach der ersten Diagnose und Behandlung ablehnt. In der Zwischenzeit ist das Urteil rechtskräftig.

Beratung private Pflegeversicherung – Hier kostenlos anfordern

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen