Urteil Krankenversicherung Kostenübernahme Fettabsaugung

Medizinische Leistungen, welche nicht zum Standardportfolio des Leistungskataloges der Krankenkassen gehören, werden immer wieder vor deutschen Gerichten geprüft. Nun wurde ein Urteil zum Thema Kostenübernahme für eine ambulante Liposuktion (Fettabsaugung) gefällt. Das Urteil bezieht sich zunächst auf die Leistungserbringung der gesetzlichen Krankenkassen und wurde vom Sozialgericht Mainz getroffen.

Fettabsaugung muss von Krankenkassen nicht übernommen werden

Das aktuell getroffene Urteil vom Sozialgericht Mainz dürfte zunächst Signalcharakter besitzen. Dennoch ist es fraglich, ob in dieser Sache nun das letzte Urteil gefällt worden ist. Das Sozialgericht in Mainz (Az: S 14 KR 143/11) urteilte nun, dass die Kosten einer ambulanten Liposuktion (Fettabsaugung), von den Krankenkassen nicht übernommen werden müssen. Besonders bedenklich bei diesen Urteil ist die Feststellung, dass die Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherung auch dann nicht erfolgt, wenn es sich um eine Krankheit handelt, welche das Fettgewebe beim Patienten vergrößert hat.

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Begründung Krankenkassenurteil Fettabsaugung
Die Begründung für das neuerliche Urteil wird auf nicht ausreichende Erfahrungen in diesem Bereich gestützt. So wird argumentiert, dass ambulant durchgeführte Fettabsaugungen noch eine neuartige Behandlungsmethode darstellt. Damit solche Leistungen finanziert werden können, muss zu zunächst jedoch der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) diese Behandlungsform empfehlen. Vorraussetzung für eine Empfehlung der Behandlungsmethode, ist die Analyse des GBA’s zur medizinischen Sinnhaltigkeit. Wird eine entsprechende Untersuchungsmethode oder Behandlungsmethode als medizinisch sinnvoll vom GBA betrachtet, so kann im nächsten Schritt die Empfehlung selbiger erfolgen.

Der aktuelle Rechtsstreit

Das neuerliche Urteil wurde durch einen aktuellen Fall zu diesem Thema gefällt. Hierbei litt die Klägerin unter Lipödemen, welche zu einer schmerzvollen Häufung von Fettgewebe führte. Versuche die Leiden durch physikalischen Anwendungen wie der Lymphdrainage zu lindern scheiterten. Auch eine Umstellung der Ernährung oder sportliche Betätigung führten zu keiner Verbesserung der Gesundheitssituation. Die Klägerin hatte sich dann ambulant Fett absaugen lassen. Die Einreichung der entstandenen Behandlungskosten bei der Krankenkasse, führte dann zur Ablehnung der Kostenübernahme durch die Kasse. Damit die Kostenübernahme trotz fehlender Empfehlung durch den GBA dennoch übernommen werden kann, muss ein besonderer Ausnahmefall vorliegen. So ein besonderer Ausnahmefall liegt üblicherweise dann vor, wenn eine Lebensbedrohung durch die entsprechende Krankheit vorliegt. Eine solche Lebensbedrohliche Situation ist jedoch bei Lipödemen nicht bekannt.

Perspektive und ähnliche Beispiele

Gerade Themen, welche in enger Verbindung zu medizinischen Schönheitseingriffen stehen, scheinen es etwas schwerer zu haben, wenn es um die Kostenübernahme durch die Krankenversicherung geht. Auch in diesem Fall fällt auf, dass es sich um eine Behandlungsform handelt, welche insbesondere bekannt ist aus dem Bereich der Schönheitsbehandlungen. Einen inhaltlich ähnlichen Fall, welcher jedoch ein deutlich größeres Medienecho hervorgebracht hatte, waren die schädlichen Brustimplantate, welche durch die französische Firma PIP in den Umlauf kamen (Wir berichteten: PIP Brustimplantate PKV übernimmt Kosten; 21. Januar 2012). Hierbei wurde ein Eingriff für die privaten Krankenversicherungen als medizinisch notwendig erachtet und daher in der PKV erstattet. Wie die Kostenübernahme und der entsprechende PKV Preis für die Leistung der Fettabsaugung in der Krankenvollversicherung im einzelnen gehandhabt wird, kann hier nicht umfassend geklärt werden. Die betreffende Information sollte daher direkt bei der jeweiligen privaten Versicherung erfragt werden.

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