Berufsunfähigkeitsversicherung-Leistungskürzung: Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus – Eine Kürzung von Leistungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung darf nur vorgenommen werden, wenn der Versicherer zuvor einen Vollbeweis nach Paragraph 286 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung vorlegt. Nicht ausreichend ist die Angabe von Wahrscheinlichkeiten, wie der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil beschied (Az IV ZR 70/11).
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Hier allerdings habe der Versicherer das Beweismaß für das Recht zur Leistungskürzung nicht korrekt angewandt. Vielmehr sei der Ansatz der Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend, deshalb müsse der juristische Vollbeweis erbracht werden. Dies sei vom Oberlandesgericht nun erneut zu prüfen. Für den Versicherten bedeutet das vor allem, bei jeder Leistungskürzung insbesondere bei einer Todesfallleistung juristischen Beistand aufzusuchen, damit eine einwandfreie Prüfung der Leistungspflicht gewährleistet ist.