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Spontane BU-Anzeigepflicht – Urteil Berufsunfähigkeitsversicherung Gesundheitsfragen: Oberlandesgericht (OLG) mit neuer Rechtsprechung.
Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, muss Gesundheitsfragen beantworten. Die Antworten müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein. Bisher war juristisch nicht einwandfrei geklärt, ob auch Krankheiten anzugeben sind, nach denen ein Versicherer nicht fragt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dazu jetzt ein neues Urteil veröffentlicht.
Aktueller Fall Urteil Berufsunfähigkeitsversicherung Gesundheitsfragen
Wenn in den Gesundheitsfragen Angaben zu machen sind, die sich nicht direkt auf den Inhalt der Fragen beziehen, spricht man von einer „spontanen Anzeigepflicht“. Sie bedeutet, dass ein Versicherungsnehmer Erkrankungen im Antrag angeben muss, nach denen er nicht befragt wurde. Im aktuellen Fall wurde ein Urteil des Landgerichts Heidelberg hinterfragt (Az. 2 O 90/16). Geklagt hatte ein Versicherungsnehmer, der beim Abschluss seiner Berufsunfähigkeitsversicherung eine Multiple Sklerose nicht eingetragen hatte. Im Antrag wurden bei einer Versicherungssumme von maximal 12.000 Euro für die BU-Rente keine Gesundheitsfragen gestellt. Später verweigerte die Versicherung die Zahlung der BU-Rente und machte eine Anfechtung des Antrags aufgrund von arglistiger Täuschung geltend. Dem widersprach der Kläger. Die Klage wurde von der Vorinstanz abgewiesen, da eine spontane Anzeigepflicht bestehe. Der Kläger legte Revision ein, nun hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden (Az. 12 U 156/16).
Urteil Berufsunfähigkeitsversicherung Gesundheitsfragen: Klage abgelehnt
Das oberste Gericht wollte anders als die Vorinstanz keine arglistige Täuschung des Klägers anerkennen. Als Versicherungsnehmer konnte er den Antrag so verstehen, dass bei einer BU-Rente von maximal 12.000 Euro keine Angabe zu weiteren Erkrankungen erforderlich sei. Im vorliegenden Fall hatten sich die Fragen auf Krebs, auf einen HIV-Test mit positivem Ergebnis, auf psychische Erkrankungen oder auf Diabetes beschränkt. Deshalb musste eine Multiple Sklerose nicht angegeben werden. Im Ergebnis lehnt das Gericht die Klage dennoch ab, weil die Richter zu dem Entschluss kamen, dass der Versicherungsnehmer schon zum Zeitpunkt der Beantragung des Versicherungsschutzes nicht mehr in der Lage war, seinem Beruf nachzugehen. Da er dies nicht im Antrag angab, habe er den Versicherer arglistig getäuscht.
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