Urteil Berufsunfähigkeitsrente Fehlüberweisung

Berufsunfähigkeitsrente Fehlüberweisung
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Urteil Berufsunfähigkeitsrente Fehlüberweisung: Versicherer haftet für Fehlüberweisung auf falsches Konto.

Wenn ein Versicherer eine Leistung auf ein aufgelöstes Konto des Versicherten verweist, kann er verpflichtet werden, das Geld erneut zu überweisen, wenn keine Rückbuchung mehr veranlasst werden kann. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem jetzt veröffentlichten Urteil bestätigt (Az. 9 U 170/15 v. 14.07.17).

Überblick Fall: Berufsunfähigkeitsrente Fehlüberweisung

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im Jahr 2012 bei dem Versicherer eine Berufsunfähigkeitsrente beantragt. Diese wurde ihm auf das Girokonto überwiesen, das im Rentenantrag angegeben war. Zu einem späteren Zeitpunkt änderte der Kläger sein Konto und teilte diese Änderung telefonisch mit. Das Konto wurde im September 2013 aufgelöst, war aber mit einem Betrag von 20.000 Euro überzogen. Im Juni 2014 erhielt der Kläger eine einmalige Auszahlung über 14.000 Euro, sie entstand aus einem abgeschlossenen Zusatzvertrag. Die Überweisung wurde durch einen Fehler des Versicherers auf das überzogene Konto überwiesen. Aufgrund der ausstehenden Forderung behielt die Bank die Zahlung ein, die Pfändungsschutzvorschriften standen dem nicht entgegen. Der Kläger wollte darauf hin den Versicherer zur Verantwortung ziehen. Begründet wurde diese damit, dass er den Versicherer über die Auflösung des alten Kontos informiert hatte. In der Konsequenz sollte der Versicherer die hohe Summe erneut an den Kläger auszahlen. Mit dieser Forderung erhob der Kläger Klage.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Klage statt. Nach Aussage der Richter war die Information des Klägers so zu verstehen, dass alle Zahlungen auf das neue Konto zu erfolgen haben. Der Kläger hatte keinerlei Einschränkungen angegeben, die einen anderen Schluss zuließen. Vor allem aber dürfte der Kläger kein Interesse daran gehabt haben, das Geld auf sein altes Konto überweisen zu lassen. Eine ungerechtfertigte Bereicherung des Klägers liegt nach Ansicht der Richter nicht vor, weil der Kläger durch die Überweisung kein Geld erhalten hatte, über das er frei verfügen konnte. Das Urteil ist in der Zwischenzeit rechtskräftig.

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