Urteil Arzt Betrüger – Krankenkasse muss Leistung übernehmen

Arzt Betrüger Krankenkasse
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Urteil Arzt Betrüger Krankenkasse: Kasse muss Leistung von falschem Arzt übernehmen. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Aachen hervor.

Wenn eine Klinik auf einen Arzt hereinfällt, der seine Leistungen durch eine erschlichene Approbationsurkunde nachweist und wenn sie diesem falschen Arzt Leistungen vergütet, muss sie der Krankenkasse die gezahlten Honorare nicht erstatten. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 06. Februar 2018 hervor (Az. S 13 KR 114/17).

Arzt Betrüger Krankenkasse: Urkundenfälschung

Im vorliegenden Fall hatte die beklagte Klinik mehrere Jahre lang einen Betrüger angestellt, der seine Studienbescheinigungen und seine Zeugnisse für die ärztliche Zulassung erschlichen hatte. Nachdem der Fall entdeckt wurde, erhielt der Arzt eine Anzeige wegen Körperverletzung in mehreren Fällen. Hinzu kam eine Anzeige wegen Urkundenfälschung. Am Ende stand eine knapp zweijährige Haftstrafe als Urteil. Diese Strafe fiel deshalb vergleichsweise mild aus, weil der Betrüger seine Arbeit in medizinischer Hinsicht völlig fehlerfrei erledigt hatte.

Arzt Betrüger Krankenkasse – Mediziner hat korrekt gearbeitet

Die Krankenkassen klagten allerdings auf Erstattung der gezahlten Vergütungen gegen die Klinik. Begründet wurde die Klage damit, dass Leistungen abgerechnet wurden, die nicht von einem Arzt durchgeführt wurden. Im Rechtsstreit argumentierte das Krankenhaus allerdings, dass eine gültige Approbiation vorgelegt wurde, selbst wenn diese erschlichen wurde. Außerdem sei den Krankenkassen kein Schaden entstanden, da der Mediziner korrekt gearbeitet habe. Das Sozialgericht Aachen folgte dieser Begründung und wies die Klagen der GKV-Kassen ab. Der falsche Arzt hatte nie allein eine OP durchgeführt. Immer sei ein Assistenzarzt anwesend gewesen, der ihm zur Seite gestanden habe. Deshalb liege eine ärztliche Behandlung vor, die von den Kassen zu erstatten sei. Außerdem argumentierte das Gericht, dass der Umstand der Zurücknahme der ärztlichen Zulassung durch die Bezirksregierung nur im Verhältnis von Klinik und Betrüger maßgeblich sei. Keine Rolle spiele die Zurücknahme im Verhältnis von Krankenhaus und Krankenkasse. Deshalb seien auch die Leistungen in vollem Umfang zu erbringen.

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