Urteil Anzeigepflichtverletzung Berufsunfähigkeitsversicherung

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Bundesgerichtshof entscheidet erneut zur Anzeigepflichtverletzung für die Berufsunfähigkeitsversicherung

Mit Beschluss vom 29. März 2017 hat der Bundesgerichtshof zum wiederholten Mal die Frage nach den Folgen einer falschen Angabe im Antrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung bewertet (Az. IV ZR 510/15).

Der Versicherer lehnte die Zahlung einer BU-Rente ab und erklärte den Versicherungsvertrag für aufgelöst. Das Urteil wurde jetzt veröffentlicht, es könnte wegweisend für weitere ähnliche Fälle sein.

Der Kläger forderte im Jahr 2010 eine Leistung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ein. Der Versicherer prüfte eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. In diesem Zusammenhang erfuhr er, dass der Kläger vor der Beantragung des Versicherungsschutzes mehrfach in ärztlicher Behandlung war und arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde. Die Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag wurden alle mit einem „Nein“ beantwortet.

Am 09. Dezember 2010 erklärte der Versicherer den Rücktritt vom Vertrag, zum 24. August 2011 folgte die Anfechtung mit der Begründung der arglistigen Täuschung. Im anschließenden Gang durch die Instanzen hatte das Landesgericht Dortmund der Klage des Versicherten nachgegeben. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage dagegen ab. Eine Revision vor dem BGH wurde durch das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Das Oberlandesgericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger eine schuldhafte Anzeigepflichtverletzung begangen hatte, indem er seine chronische Bronchitis nicht angegeben hatte. Deshalb sei der Versicherer wirksam vom Vertrag zurückgetreten.

Gegen die Nichtzulassung zur Revision vor dem BGH legte der Kläger Beschwerde ein. In der Folge ließ der BGH die Beschwerde zu. Es verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück und hob das Urteil auf. Begründet wurde das Urteil damit, dass der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.

In der Praxis könnte das Urteil Auswirkungen haben. Der Kläger hat nun zu beweisen, dass die verschwiegene Bronchitis nicht ursächlich für die psychische Erkrankung war, die den Leistungsfall auslöste. Sollte dieser Nachweis gelingen, bleibt der Anspruch auf Zahlung der BU-Rente bestehen. Auch auf die Beantwortung von Gesundheitsfragen im Antrag dürfte das Urteil dann Auswirkungen haben.

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