Für Versicherte welche eine Fettabsaugung (Liposuktion) als Behandlung wünschen, scheint es derzeit keine Klarheit zu geben, wenn es um das Thema Kostenübernahme durch die Krankenkasse geht. Auch die juristischen Auseinandersetzungen in der kürzeren Vergangenheit konnten hier kein eindeutiges Bild zeigen.
[Adsenseresp]Gericht entscheidet für Liposuktion
In einem kürzlich veröffentlichten Bericht wurde bekannt, dass das Gericht in Chemnitz bei einer rechtlichen Auseinandersetzung zur Kostenerstattung einer Liposuktion, der Klägerin recht gab. Im betreffendem Fall litt die Klägerin unter einem Lipödem an beiden Oberschenkeln. Die Klägerin wurde zuvor bereits vom medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) untersucht, welcher zum Ergebnis kam, dass die Frau im Übergang zum zweiten Stadium (von insgesamt drei Stadien) sich bereits befand. Der medizinische Dienst hatte im Anschluss die Erstattung der Fettabsaugung abgelehnt. Hinsichtlich einer entsprechenden Begründung, wurde eine Unkenntnis über den Auslöser des Lipödems und der damit nicht gesicherten Behandlung genannt. Gegen dieses Ergebnis hat dann die Klägerin vor Gericht geklagt. Ein Gutachter hatte zudem andere Behandlungsmethoden als nicht erfolgversprechend dargestellt und auf eine Liposuktion als sinnvolle Behandlung verwiesen.
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Krankenkasse muss Fettabsaugung übernehmen
Die betreffende Krankenkasse hatte sich bei dieser juristischen Auseinandersetzung auf den Gemeinsamen Bundesausschuss sich gestützt, welcher für die Festlegungen der Leistungen durch die Krankenkassen verantwortlich ist. Und genau jener hat bisher die Fettabsaugung nicht als Heilmethode anerkannt. Ein Gutachter konnte die Richter in Chemnitz jedoch davon überzeugen, dass die Fettabsaugung unter bestimmten Vorraussetzungen heute nicht nur eine vielfach erprobte Behandlung sei, sondern auch erfolgreich ist. Dementsprechend entschied das Gericht, dass die Krankenkasse die Behandlung der Fettabsaugung übernehmen muss. Ein Versäumnis sah das Gericht hierbei jedoch nicht in erster Linie bei den Krankenkassen. Vielmehr wurde der Gemeinsamen Bundesausschuss als Fehlerquelle identifiziert, welcher es bisher versäumt hat die Fettabsaugung bzw. Liposuktion eingehend zu prüfen. In diesem Falle ist das Urteil des Gerichts sogar rechtskräftig, da die Krankenkasse dieses bereits akzeptiert hat.
Im Gegensatz zu der Entscheidung durch das Gericht in Chemnitz, hatte ein Gericht in Mainz gegen eine Klägerin entschieden. Hierbei war der Fall ähnlich gelagert. Auch in diesem Fall hatte sich die Krankenkasse darauf berufen, dass die Behandlung nicht im Leistungskatalog enthalten sei (Wir berichtetet: Urteil Krankenversicherung Kostenübernahme Fettabsaugung; 29. April 2012 ). Für die betroffenen Versicherten bringen diese unterschiedlichen Urteile eine große Unsicherheit mit sich, da hier keine Klarheit herrscht. Es wäre hier durchaus wünschenswert, wenn zunächst der Gemeinsame Bundesausschuss ein klare Aussage mit Bezug zum Leistungskatalog der Krankenkassen trifft.