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Die Richter sind der Meinung, dass ein Treppenlift kein Hilfsmittel sei, für das der Gesetzgeber eine Erstattung von Instandhaltungskosten vorgesehen habe.
Weder die gesetzliche Krankenkasse noch die Pflegekasse sind verpflichtet, einem Behinderten die Reparatur eines Treppenlifts zu zahlen. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. August 2016 hervor, das kürzlich veröffentlicht wurde (S 27 KR 5559/14).
Geklagt hatte ein Versicherter, der aufgrund einer Querschnittslähmung auf den Rollstuhl angewiesen war. Um seine Wohnung im ersten Stock zu erreichen, ließ er im Jahr 2007 einen Treppenlift im Haus einbauen. Da es sich um eine Maßnahme handelte, die sein Wohnumfeld verbesserte, bekam er von der gesetzlichen Pflegeversicherung einen Zuschuss über 2.600 Euro.
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Als eine Reparatur des Lifts anfiel, forderte der Kläger die Erstattung der Reparaturkosten von seiner Kranken- und Pflegekasse ein. Die Kasse lehnte die Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Kostenübernahme gebe. Gegen diese Entscheidung klagte der Versicherte. Das Gericht folgte der Entscheidung der Kasse. Die Richter waren der Meinung, dass ein Treppenlift kein Hilfsmittel sei, für das der Gesetzgeber eine Erstattung von Instandhaltungskosten vorgesehen habe.
Nach dem Sozialgesetzbuch XI konnten laut Paragraf 40 Abs. 1 finanzielle Zuschüsse gewährt werden, wenn sich durch eine Maßnahme eine Verbesserung des Wohnumfeldes erreichen lasse. Diese Zuschüsse gelten allerdings nur für die Neuanschaffung. Reparaturkosten sind dagegen nach dem Sozialgesetzbuch nicht erstattungsfähig. Die Richter befanden, dass der Gesetzgeber damit zum Ausdruck bringt, dass er zwar die Ausgaben für einmalige Anschaffungen begrenzen will. Ein Kostenzuschuss sei deshalb erst möglich, wenn sich die Pflegesituation ändert, so dass weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnsituation erforderlich seien. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Deshalb gab es keine Basis für die Übernahme der Reparaturkosten durch die Kranken- oder Pflegekasse. Der Versicherte hat das Urteil akzeptiert, es ist rechtskräftig.
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