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BGH-Urteil Tarifwechsel private Krankenversicherung: Versicherer darf eine Gesundheitsprüfung durchzuführen, wenn der neue PKV-Tarif Mehrleistungen vorsieht.
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Im vorliegenden Fall hatte eine Versicherte geklagt, die nach einer Beitragsanhebung in einen neuen Tarif wechseln wollte. Im Leistungsumfang waren Kostenerstattungen für Sehhilfen und Zahnersatz vorgesehen, die der alte Tarif nicht gewährt. Der Versicherer forderte den Verzicht auf diese Leistungen oder die Zahlung eines Zuschlags von 130 Euro im Monat. Die Versicherte erhob Klage gegen diese Entscheidung, sie begründete dies unter anderem damit, dass der Zuschlag zu hoch bemessen sei.
Der BGH sah das anders und entschied im Interesse des Versicherers. Er führte zur Begründung aus, dass der Versicherer bei der Beanspruchung des Zuschlags in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung handelt. Wenn zusätzliche Leistungen gewünscht sind, darf dies nicht mit der Begründung eines Tarifwechsels und ohne Gesundheitsprüfung erfolgen. Der Versicherer hat vielmehr das Recht, die Mehrleistungen auszuschließen oder einen Zusatzbeitrag dafür zu erheben. Somit wurde die Klage der Versicherten abgewiesen.
Das Urteil kommt nicht überraschend. Dass der Fall bis vor den Bundesgerichtshof getragen werden musste, um dort endgültig entschieden zu werden, zeigt aber weiterhin die Brisanz des Wechselrechts nach einer Beitragserhöhung. Obwohl dieses Recht im Versicherungsvertragsgesetz verankert ist, stimmen viele Versicherer nach Meinung ihrer Kunden dem einfachen Wechsel in einen günstigeren Tarif mit gleichen Leistungen nicht immer sofort zu. Auch im vorliegenden Fall dürfte dem Urteil eine lange Auseinandersetzung zwischen dem Versicherten und seinem Kunden vorangegangen sein.
Genau über die Angemessenheit der Höhe des RZ ging es eben genau nicht, sondern um ganz andere Fragen.