Im Streit um die Absicherung eines Kranken über die Solidargemeinschaft wird die nächste Instanz angerufen.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun in dieser Frage zu entscheiden. Abgesehen von der GKV und der PKV gibt es nach dem Sozialgesetzbuch auch eine andere Form der Versicherung. Darunter fallen die Solidargemeinschaften.
Beschwerde Voraussetzung für Solidargemeinschaft
Beim Bundesverfassungsgericht liegt eine Beschwerde vor, die die Voraussetzung für diese Solidargemeinschaften zum Inhalt hat. Im konkreten Fall steht die Samarita Solidargemeinschaft im Fokus. Sie ist ein eingetragener Verein und hat ihren Sitz in Bremen. Die Beiträge werden anhand des Einkommens und der Anzahl der Kinder berechnet. Ein Teil der Prämien geht in die Rückversicherung ein, für die Abrechnung mit Ärzten greift die GoÄ. Bei Hilfsmitteln, bei Psychotherapie und bei Massagen muss der Versicherte einen Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent tragen. Über 20.000 Menschen sind in den vier Solidargemeinschaften in ganz Deutschland versichert.
Ein Musterfall aus Bayern wurde von den Sozialgerichten über alle Instanzen abschlägig beschieden. Der Anwalt ist allerdings kein Unbekannter: Otto Schily vertritt eine 50 Jahre alte Klägerin, die selbständig tätig ist und die freiwillig gesetzlich versichert ist. Im Jahr 2009 kündigte sie die GKV und wollte zur Samarita wechseln. Allerdings erkannte die Kasse die Mitgliedschaft nicht an und wies die Kündigung ab. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht in München unterstützten diese Auffassung. Zur Begründung führte man an, dass der Versicherte im Fall einer Krankheit einen Rechtsanspruch auf eine Leistung haben müsse und diesen auch gerichtlich durchsetzen müsse. Bei der Solidargemeinschaft sei dieser Rechtsanspruch aber nicht gegeben.
Das Bundessozialgericht hat die Revision abgelehnt, hat sich aber nicht inhaltlich mit dem Fall beschäftigt. Die Revision sei schon deshalb nicht zulässig, weil sie nicht ausreichend begründet worden war. Genau dagegen richtet sich nun die Verfassungsbeschwerde, die die Klägerin jetzt vorgelegt hat. Offen ist, wann hier mit einer Entscheidung zu rechnen ist (Az. 1 BvR 2026/16).