Der Begriff des Sachleistungsprinzips stammt aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier erhält der Versicherte eine Sachleistung, er muss keine Vorleistung an den Erbringer der Leistung bieten. Konkret manifestiert sich das Sachleistungsprinzip daran, dass jeder Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Arzt oder in eine Klinik geht und sich dort ohne weitere Geldleistung behandeln lässt. Die Abrechnung der Behandlung erfolgt zwischen dem Erbringer der Leistung und der Krankenkasse. Der Patient hat keinen Zugriff auf die jeweilige Abrechnung.
Die Basis für das Sachleistungsprinzip sind Verträge zwischen den Krankenkassen und den Krankenhäusern und den Ärzten als den Erbringern der Leistung. Von dem Prinzip der Sachleistungen sind Zuzahlungen der Patienten ausgenommen. Sie werden durch den Versicherten direkt an den Erbringer der Leistung gezahlt. Solche Zuzahlungen fallen für Medikamente oder für bestimmte ärztliche Leistungen an, der Versicherte hat die Kosten dann direkt mit dem Arzt oder mit der Klinik abzurechnen. Die Wahltarife der gesetzlichen Kassen weichen von dem Prinzip der Sachleistung ab, hier ist durch den Abschluss der Tarife eine Kostenerstattung vorgesehen, welche von dem Versicherten zunächst vorgelegt werden müssen.
Eine aktuelle Kritik am Sachleistungsprinzip besagt, dass der Versicherte zu einer erhöhten Inanspruchnahme der ärztlichen Leistung verleitet sein könnte, weil er keinen Überblick über die Kosten seiner Gesundheitsversorgung erhält. Diese fehlende Transparenz könnte durch eine Patientenquittung zu beheben sein, welche bei individuellen Leistungen an den Patienten ausgegeben wird.
Das Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung ist scharf vom Geldleistungsprinzip der privaten Krankenversicherung abzugrenzen. Hier tritt der Patient dem Erbringer der Leistung gegenüber in der Regel in Vorleistung und gleicht die Rechnung aus. Danach reicht er sie zur Erstattung bei seinem Krankenversicherer ein.