Qualitätskriterien PKV

Qualitätskriterien sind in der privaten Krankenversicherung schon seit vielen Jahren festgeschrieben. So wird der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung seit dem 01. Juli 1994 nur noch gezahlt, wenn ein Versicherer bestimmte Kriterien nachweist. Dazu gehört, dass der Versicherer die Krankenversicherung ähnlich wie eine Lebensversicherung betreibt.

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Er muss bei der Kalkulation der Beiträge berücksichtigen, dass das Krankheitsrisiko mit dem Alter zunimmt. Entsprechend hat er Alterungsrückstellungen zu bilden, um steigende Beiträge im Alter in einem gewissen Umfang aufzufangen.

Außerdem muss die Gesellschaft vertraglich zusichern, auf ein ordentliches Kündigungsrecht zu verzichten.

Weiterhin muss sich die Gesellschaft verpflichten, den überwiegenden Teil aller erwirtschafteten Überschüsse für Absicherung der Versicherten einzusetzen. Schließlich muss der Versicherer den branchenweit einheitlich festgelegten Standardtarif für ältere Versicherte anbieten. Er gilt auch für Personen, die das 55. oder das 65. Lebensjahr vollendet haben und schon seit mehr als zehn Jahren über einen privaten Versicherungsschutz verfügen.

Letztlich besteht ein sogenanntes Spartentrennungsverbot, das bedeutet, die Krankenversicherung darf nicht mit anderen Versicherungssparten zusammen betrieben werden.

Über den Arbeitgeberzuschuss muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Nachweis des Versicherers vorlegen. Darin erklärt die Gesellschaft, dass die zuständige Aufsichtsbehörde die Erfüllung aller Qualitätsmerkmale bestätigt. Dem Versicherungsnehmer steht ein Kündigungsrecht zu, wenn die Gesellschaft die Bedingungen nicht erfüllt.

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