Psychotherapie: Auf Abrechnung nach Gebührenordnung für Ärzte achten

InfoAbrechnung nach GOÄ nötig – Wer eine Psychotherapie für sich in Anspruch nehmen möchte, sollte auf die ordnungsgemäße Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte achten: Zu diesen wenig überraschenden Schluss kam der Ombudsmann für die private Krankenversicherung im Rahmen der aktuellen PKV Beschwerdestatistik für das Jahr 2012.

Gebührenstreitigkeiten zur Kostenübernahme ohne ordnungsgemäße Rechnungserstellung schwierig

Medizinische Unterlagen müssen nachweisen, dass korrekt nach der GOÄ abgerechnet wurde, doch nach dem Tätigkeitsbericht des PKV-Ombudsmanns zu Gebührenstreitigkeiten und zu der Frage nach der medizinischen Notwendigkeit war das bei einer Vielzahl von Beschwerden nicht der Fall. Selbst wenn die medizinische Notwendigkeit gegeben ist, muss der behandelnde Arzt dennoch die Rechnungen korrekt erstellen und abrechnen. So ist explizit eine Abrechnung der Psychotherapie bei einer ambulanten Therapeutin mit den jeweils einschlägigen Ziffern 801 oder 806 wahrheitsgemäß anzugeben, eine abwechselnde Berechnung kommt nicht in Frage, da die medizinische Notwendigkeit hier kaum nachweisbar ist.

Ist der Versicherte allerdings nicht bereit, sich um eine ordnungsgemäße Erstellung der Rechnung zu kümmern, trifft auch den Krankenversicherer keine Pflicht zur Kostenübernahme. Im Vergleich zu 2011 ging die Zahl der Beschwerden um 2,4 Prozent zurück. Die Beschwerdequote liegt somit bei 0,015 Prozent, 6.354 Anfragen gingen im Jahr 2012 bei der Schlichtungsstelle ein.

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