Private Krankenversicherung muss über Versicherungspflicht informieren

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Beklagt wurde ein Versicherter, der seine private Krankenversicherung aufgrund einer Beitragserhöhung zum Januar 2010 außerordentlich gekündigt hatte.

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Bei der Kündigung einer privaten Krankenversicherung muss der Versicherte nachweisen, dass er einen Anschlussvertrag abgeschlossen hat. Der Versicherer hat seinen Kunden auf diese Pflicht hinzuweisen, wie ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs bestätigte.

Beklagt wurde ein Versicherter, der seine private Krankenversicherung aufgrund einer Beitragserhöhung zum Januar 2010 außerordentlich gekündigt hatte. Allerdings versäumte er, dem Versicherer einen Nachweis über die Anschlussversicherung innerhalb der Frist von zwei Monaten zukommen zu lassen. Diesen Nachweis legte er im Oktober 2012 vor. Der Versicherer verlangte für die Zwischenzeit Beiträge in Höhe von 4.000 Euro.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab (Az. IV ZR 43/14). Zur Begründung führte er aus, der Versicherer habe seinen Versicherten nicht nachweisbar darauf hingewiesen, dass die Kündigung aufgrund des fehlenden Nachweises für die Anschlussversicherung unwirksam sei. Die Hinweispflicht des Versicherers erstreckt sich nicht nur auf den Versand eines Hinweisschreibens. Vielmehr muss dieses dem Versicherten zugehen. Den Beweis, dass das Dokument beim Versicherten zuging, konnte die Gesellschaft nicht erbringen. Deshalb wurde die Klage der Gesellschaft auf Zahlung der ausstehenden Beiträge abgewiesen.

Für Versicherte bedeutet das Urteil, dass beim Abschluss einer neuen PKV höchste Sorgfalt geboten ist. Es ist sicherzustellen, dass der alte Versicherer einen Beleg des neuen Versicherungsvertrags erhält. Ebenso ist zu gewährleisten, dass der neue Versicherer eine Bestätigung der Kündigung bekommt. Dieser doppelte Nachweis ist erforderlich, um der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung Genüge tun. Der Versicherte ist gut beraten, hier sehr sorgfältig vorzugehen und alle Unterlagen zeitnah per Einschreiben mit Rückschein vorzulegen. Nur so lässt sich im Zweifel nachweisen, dass der Versicherungsschutz nahtlos abgeschlossen wurde und dass der Versicherungspflicht entsprochen wurde. Erhebt der frühere Versicherer für die Übergangszeit eine Beitragsforderung, kann es zu einer Doppelversicherung kommen, die für den Versicherten teuer wird und die nur auf dem gerichtlichen Weg zu beseitigen ist.

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