Private Krankenversicherung: Kein Versicherungsschutz bei arglistiger Täuschung

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Die beklagte private Krankenversicherung hatte den Vertrag mit der Klägerin aufgelöst, weil diese falsche Gesundheitsangaben machte.

Das Oberlandesgericht Hamm hat Anfang des Jahres in einem jetzt veröffentlichten Urteil zu einem Vorfall arglistiger Täuschung beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung entschieden.

Die beklagte Gesellschaft hatte den Vertrag mit der Klägerin aufgelöst, weil diese falsche Gesundheitsangaben machte. Das Gericht bewertete die Entscheidung der Versicherung als rechtswirksam. Sie begründete das damit, dass die Klägerin die Risikoprüfung der Versicherungsgesellschaft unterlaufen habe. Das Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, die Gesundheitsfragen ordnungsgemäß zu beantworten (Az. 20 U 68/16 v. 03.02.17).
Im vorliegenden Fall verlangte die Klägerin die Beibehaltung ihrer privaten Krankenversicherung. Die Gesellschaft hatte den Fortbestand aufgrund einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht angefochten. Begründet wurde dies mit einer stationären Krankenhausbehandlung, die nicht im Antrag zum Versicherungsabschluss eingegeben war. So wurde eine arglistige Täuschung angenommen. In der Vorinstanz hatte die Klägerin Recht bekommen, weil sie nicht korrekt auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen wurde, wie das Gericht ausführte.

Das Berufungsgericht kam zu einer anderen Entscheidung. Das Gericht führte aus, dass die Klägerin eine ambulant durchgeführte Psychotherapie unterschlagen habe und die Frage nach einem Krankenhausaufenthalt in den letzten fünf Jahren verneint habe. Sie habe bewusst falsche Angaben gemacht und somit wichtige Daten arglistig verschwiegen.

Diesen Vorwurf konnte die Klägerin nicht entkräften. Der Versicherungsvertrag wird somit gelöst, die Klägerin muss sich nach einem neuen Versicherer umsehen. Damit muss sie auch angeben, dass der Vorvertrag von ihrem Versicherer gelöst wurde. Es dürfte unter diesen Umständen schwierig werden, einen neuen Krankenversicherungsvertrag abzuschließen.

Das Urteil entspricht der gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Versicherte muss darlegen, warum er bei der Beantragung des Versicherungsschutzes unwahre Angaben gemacht hat oder Informationen verschwiegen hat. Er muss dies plausibel erklären, damit das Gericht die Begründung würdigen kann. Ein Versicherungsschutz kann nur gewährt werden, wenn die Angaben wahrheitsgemäß gemacht werden, selbst wenn aufgrund von Vorerkrankungen ein Risikoaufschlag verlangt wird. Darüber müssen sich Versicherte unbedingt im Klaren sein.

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