Urteil vom Bundesgerichtshof zu absichtlichen Falschaussagen bei Fragen zur Gesundheitsprüfung im Versicherungsantrag.
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Ein wegweisendes Urteil fällte der Bundesgerichtshof in der vergangenen Woche: Ein Versicherungsnehmer, der Fragen zur Gesundheitsprüfung im Versicherungsantrag absichtlich falsch oder gar nicht beantwortet, muss damit rechnen, dass der Versicherer aufgrund einer arglistigen Täuschung vom Vertrag zurücktritt. Das gilt auch, wenn die Fragen von einem Versicherungsmakler beantwortet wurden und wenn keine ausreichende Belehrung im Sinne des Paragraphen 19 des Versicherungsvertragsgesetzes erfolgte (Az. IV ZR 306/13 v. 12. März 2014).
Für Versicherte heißt das einmal mehr, dass sich Lügen nicht lohnt, um einen Vertrag bei einem Versicherer zu erschleichen. Besonders interessant ist nämlich die Rechtmäßigkeit des Rücktritts des Versicherers, selbst wenn der Kunde im Antrag nicht ausreichend über die Folgen einer Falschaussage belehrt wurde. Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsmakler die Fragen im Antrag absichtlich falsch oder gar nicht beantwortet. Geklagt hatte der Versicherte, der über seinen Vermittler einen Antrag für eine private Kranken– und Pflegeversicherung stellen wollte. Nach der Falschaussage des Maklers zu bestehenden Vorerkrankungen trat der Versicherer vom Vertrag zurück und begründete den Rücktritt mit einer arglistigen Täuschung durch den Versicherten. Dieser wiederum klagte mit der Begründung, er sei nicht selbst für die Fehler zuständig und sei außerdem nicht über die Folgen der Falschaussagen belehrt worden. Der Bundesgerichtshof bestätigte mit seinem Urteil dagegen die Meinung der Vorinstanzen des Landgerichts Bonn und des Kölner Oberlandesgerichts.
Für Versicherte bedeutet dieses Urteil einmal mehr, dass sich ein Täuschungsversuch beim Ausfüllen eines Versicherungsantrags bei einer privaten Krankenversicherung nicht lohnt. Gleiches gilt natürlich bei allen anderen Versicherungen, die die Beantwortung von Gesundheitsfragen erforderlich machen. Unabhängig davon, ob sich der Versicherte von einem Vermittler beraten lässt oder ob er selbständig den Vertrag unterschreibt, muss er sich stets mit der wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung der Gesundheitsfragen auseinandersetzen. Sonst besteht die Gefahr des Rücktritts vom Vertrag durch den Versicherer. Ein solcher Rücktritt muss beim Abschluss des Folgevertrags begründet werden und erschwert den Abschluss eines Neuvertrags.