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Im vorliegenden Fall hatte der Kläger diesen Selbstbehalt gezahlt und später bei der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht.
Wenn ein Versicherer für die private Krankenversicherung für Behandlungen den vereinbarten Selbstbehalt zahlt, darf dieser nicht bei der Einkommenssteuererklärung als Sonderausgabe steuermindernd angesetzt werden. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (Az. X R 43/14 v. 01. Juni 2016).
Viele privat Versicherte wählen einen Tarif mit einer Selbstbeteiligung, damit die Höhe der Versicherungsbeiträge in einem moderaten Rahmen bleibt. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger diesen Selbstbehalt gezahlt und später bei der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht. Diese wirkt sich steuersenkend aus. Der Kläger berief sich dabei auf den Paragraphen 10 des Einkommenssteuergesetzes (EStG), nach dem PKV-Beiträge steuerlich geltend gemacht werden können. Er argumentierte damit, dass durch die Selbstbeteiligung Beiträge gespart werden können, deshalb müssen die als Ersatz getätigten Aufwendungen des Selbstbehalts ebenfalls von der Steuer absetzbar sein, so der Kläger. Dieser Auffassung folgten das Finanzamt und der Bundesfinanzhof nicht.
Die Richter aller Instanzen waren der Ansicht, dass die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für den Versicherungsschutz ist. Deshalb könne sie nicht mit einem Beitrag zur privaten Krankenversicherung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes gleichgesetzt werden. Lediglich als außergewöhnliche Belastung käme ein Ansatz der Selbstbeteiligung in Frage. Dann aber müssten die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Im vorliegenden Fall war dieser Umstand nicht erfüllt, deshalb konnte auch diese Option nicht gewählt werden.
Es ist nicht die erste Frage dieser Art, die der Bundesfinanzhof in diesem Jahr zu klären hatte. Schon einmal musste er sich mit der Absetzbarkeit von PKV-Beiträgen bei den Sonderausgaben beschäftigen. Auch in diesem Fall wurde das Geheiß des Versicherten abschlägig beschieden. Damit bleibt es für die Versicherten dabei, dass zwar die eigentlichen PKV-Beiträge von der Steuer absetzbar sind und dass zusätzliche Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind, wenn sie die Grenze der Zumutbarkeit übersteigen. Darüber hinaus ist aber keine weitere Absetzbarkeit gegeben.