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PKV-Anbieter können die Kostenerstattung für eine Kinderwunschbehandlung auf einen maximalen Höchstbetrag pro Jahr begrenzen.
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Geklagt hatte ein Ehepaar, das sich vergeblich einer Kinderwunschbehandlung unterzogen hatte. Nach einigen Untersuchungen zeigte sich, dass der Kläger unter einer organisch verursachten Sterilität leidet. Daraufhin sollte eine künstliche Befruchtung zum ersehnten Wunschkind führen. Der Versicherer sagte die Kostenübernahme laut den Tarifregeln in Höhe von 7.500 Euro im Jahr zu. Diese Klausel betrachtete der Kläger als unwirksam. Er hielt sie nach den Regeln des BGB für überraschend und sah einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. In der Folge verlangte er die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten für die künstliche Befruchtung. Das Landgericht Köln wie die Klage des Versicherten allerdings als unbegründet ab.
Die Richter kamen zu der Entscheidung, dass es für einen Versicherungsnehmer aus dem Vertrag und aus den Versicherungsbedingungen zu entnehmen ist, dass eine Kinderwunschbehandlung nur bis zu einer gewissen Höhe der Kosten gezahlt wird. Die Experten folgten auch der Ansicht des Versicherten nicht, nach der die geringe Kostenerstattung den eigentlichen Vertragszweck gefährden könnte, weil damit nur ein Versuch einer künstlichen Befruchtung durchgeführt werden konnte. Schließlich hat der Kläger die Wahl, beliebig viele Versuche auf eigene Kosten zu veranlassen.
Somit bleibt es bei der recht großzügigen Kostenerstattung des Privatversicherers für eine Kinderwunschbehandlung. Alle weiteren anfallenden Auslagen muss der Kläger selbst bezahlen. Der Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung bleiben also weiterhin feste Grenzen gesetzt.