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Ein aktuelles Gerichtsurteil bestätigt es: Privatpatienten müssen einen Blick auf die Rechnung werfen, die ein Arzt für seine Leistungen erstellt.
[Adsenseresp]Privat Versicherte erhalten von ihrem Arzt eine Rechnung für jede erbrachte Leistung. Diese Rechnung muss der Versicherte prüfen und unter Umständen korrigieren lassen, wenn der Fehler offensichtlich ist. Das zumindest ist das Ergebnis eines aktuellen Gerichtsurteils. Ein Arzt darf keine Leistungen abrechnen, die er nicht erbracht hat. Er gefährdet sonst das von Treu und Glauben geprägte Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Versicherer.
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Ein aktuelles Gerichtsurteil bestätigt es: Privatpatienten müssen einen Blick auf die Rechnung werfen, die ein Arzt für seine Leistungen erstellt. Erhält nämlich der Versicherte Kenntnis davon, dass Leistungen abgerechnet wurden, die nicht erbracht wurden, kann es für den Versicherten teuer werden. Im vorliegenden Fall rechnete ein Arzt Leistungen ab, die so nicht erbracht wurden. Die Patientin reichte die Rechnung zur Erstattung ein und erhielt den Betrag ausgezahlt. Erst zehn Jahre später bekam die Versicherung Kenntnis davon, dass die Leistungen zum Teil nicht erbracht wurden. Sie forderte die zu Unrecht erstatteten Kosten zurück, die Sache musste vor Gericht entschieden werden (Az. 282 C 28161/12). Das Gericht beschied nun, dass ein privat Versicherter die Rechnung prüfen muss. Deshalb hat der Versicherer ein Recht darauf, die zu viel gezahlten Leistungen durch den Versicherten erstatten zu lassen. Für den Versicherten führt das zu einer Verpflichtung, die Rechnung auf ihre Sinnhaftigkeit zu prüfen, soweit ihm dieses möglich ist. Doch darüber hinaus besteht auch die Pflicht, den Versicherer auf Unstimmigkeiten hinzuweisen. Nur so entsprechen sie ihren rechtlichen Pflichten einer von Treu und Glauben geprägten Sonderverbindung zu ihrem privaten Krankenversicherer.
Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang sicher der lange Zeitraum, nach dem der Versicherer die Rückforderung der nicht erbrachten Leistungen noch einklagen kann. Nach zehn Jahren dürfte keinem Patienten oder Arzt mehr einsichtig sein, ob eine Leistung seinerzeit erbracht wurde. Umso sinnvoller ist es, eine Arztrechnung schon heute vor der Einreichung beim Versicherer genauer zu prüfen.