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Kürzlich musste sich ein Versicherter in der privaten Krankenversicherung mit der Allianz auseinandersetzen, sie hatte die Übernahme des gesamten Betrags abgelehnt.
Die Kostenübernahme für physiotherapeutische Maßnahmen ist bei vielen privaten Krankenversicherern in den Tarifbedingungen vorgesehen. Doch jetzt weisen Medienberichte darauf hin, dass sich die privaten Versicherer immer häufiger weigern, die Behandlungskosten in voller Höhe zu übernehmen. Ganz aktuell musste sich ein Versicherter mit der Allianz auseinandersetzen, sie hatte die Übernahme des gesamten Betrags abgelehnt. Im Ergebnis sollten Privatpatienten aufpassen, wenn eine physiotherapeutische oder eine logopädische Maßnahme ansteht und den Behandlungsvertrag hinsichtlich der Kostenübernahme prüfen lassen. Ein Vergleich der PKV Tarife kann im Vorhinein den Versichertenn Ärger ersparen.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Versicherten der Allianz Private Krankenversicherung. Sie hatte sich geweigert, die Kosten für eine Behandlung in voller Höhe zu tragen. Zur Begründung führte man aus, dass der Physiotherapeut als Honorar einen Satz verlangte, der über der ortsüblichen Vergütung lag. Die Allianz war nur bereit, diesen ortsüblichen Betrag zu zahlen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass für die Bezahlung die übliche Vergütung erstattet würde, sofern keine separate Vereinbarung vorliegt.
Die privaten Krankenversicherer müssen sich nicht an der ortsüblichen Vergütung orientieren, wobei diese je nach Wohnort durchaus variieren kann. Für die Leistungen von Heilmittelerbringern wie Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten, Masseuren und Podologen gibt es keine Gebührenordnung, wie sie für Ärzte und Zahnärzte vereinbart ist. Für Privatpatienten sind solche Gebührenverträge anders als für gesetzlich Versicherte nicht flächendeckend verhandelt. Deshalb können die Auslagen bei Privatpatienten frei festgelegt werden. Gleichzeitig werden von den Privatversicherungen aber nicht alle Kosten übernommen. Vielmehr werden die Rechnungen im Zuge der allgemeinen Kostensenkungsmaßnahmen mehr und mehr hinterfragt.
Der Fall zeigt auch, dass die Regulierungspraxis der Versicherer sehr unterschiedlich ist, denn die gleiche Rechnung wurde von einem anderen Versicherer ohne Probleme bezahlt. Im Ergebnis wird deutlich, dass der Versicherte vor der Behandlung einen Vertrag mit seinem Therapeuten abschließen sollte, um diesen seiner Krankenversicherung vorzulegen. So hat man von Anfang an Transparenz darüber, in welcher Höhe die Auslagen bezahlt werden.