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Streit um Tarifwechselberatung bei Beitragserhöhungen: Versichertenbund verliert Klage gegen MLP.
Erst vor wenigen Tagen haben die ersten privaten Krankenversicherer ihre Beitragserhöhungen für 2018 veröffentlicht. Wer im nächsten Jahr höhere Beiträge zahlen muss, will sich vielleicht umfassend zu den Möglichkeiten informieren, seinen Versicherer oder mindestens den Tarif zu wechseln. Hierzu wird mittlerweile auch eine Tarifwechselberatung bei Beitragserhöhungen von verschiedenen Unternehmungen angeboten.
Bund der Versicherten klagt gegen Tarifwechselberatung bei Beitragserhöhungen
Die MLP Finanzdienstleistungen AG hat daraus ein interessantes Geschäftsmodell kreiert, gegen das der Bund der Versicherten (BdV) kürzlich Klage einreichte. Diese Klage wurde nun vom Landgericht Heidelberg abgewiesen. Das Urteil wurde gerade veröffentlicht (Az. 11 O 18/17 KfH v. 08. August 2017).
Nach Ansicht des BdV handelt es sich bei dem Geschäftsmodell der MLP um eine unerlaubte Rechtsberatung. Der Verbraucherschutz ging deshalb dagegen vor. Das Landgericht folgte dieser Auffassung nicht. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, denn der Versichertenbund wird dagegen Berufung einreichen.
Rechtsberatung zum PKV Tarifwechsel zulässig?
Schon im Frühjahr war der Bund der Versicherten gegen die MLP Finanzdienstleistungen AG vorgegangen. Der Dienstleister bietet ein Tarifwechselgeschäftsmodell an, nachdem privat Krankenversicherte von dem Recht auf einen Tarifwechsel nach dem Paragraphen 204 des Versicherungsvertragsgesetzes Gebrauch machen können, wenn sich der Preis für den Versicherungsschutz erhöht. Der BdV warf dem Dienstleister vor, im bei der Tarifwechselberatung nicht korrekt zu verhalten, da es sich hier um eine nicht zulässige Rechtsberatung handele. Der MLP ist dagegen der Meinung, dass die Erlaubnis für Versicherungsmakler die Tätigkeit abdeckt. Es kam zum Gerichtsstreit, der nun im Interesse der Makler entschieden wurde.
Das Landgericht Heidelberg kam zu der Meinung, dass man die Versicherten lediglich dabei unterstützt, einen Wechsel des Tarifs beim gleichen Versicherer vorzunehmen. Das sei vergleichbar mit der Hilfe bei der Vermittlung eines neuen Vertrages für die private Krankenversicherung. Diese Tätigkeit sei im Rahmen der Maklererlaubnis voll abgedeckt.
Der BdV bewertet das Gerichtsurteil als nicht voll überzeugend. Es steht zu erwarten, dass die nächste Instanz eingeschaltet wird.