PKV kann stationäre Leistungen ablehnen

Ein stationärer Aufenthalt muss von einem privaten Krankenversicherer nicht in jedem Fall erstattet werden. Zu diesem Urteil kam nun das Amtsgericht Gießen in einem Urteil vom 18. September 2012 (Az.: 49 C 144/12).

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Der Fall im Detail

Die Klägerin hatte bei der Versicherung einen Beihilfetarif abgeschlossen, der den Versicherer dazu verpflichtet, 35 Prozent der Kosten für eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung zu übernehmen. Der auslösende Faktor für den Aufenthalt war ein Erschöpfungssyndrom, das medizinisch nachgewiesen wurde.

Der Versicherer war nicht bereit, die anfallenden Kosten zu übernehmen und gab lediglich eine Erstattung über die ärztliche Behandlung, die Medikamente und die medizinisch nötigen Anwendungen frei. Der stationäre Aufenthalt selbst wurde nicht erstattet, da es sich bei der ausgesuchten Klinik um eine private Institution handelte, die als Sanatorium fungierte. Solche Kosten seien nur im Ausnahmefall und nach vorheriger Zusage zu übernehmen, argumentierte der Versicherer.

Tipps der Redaktion:

Die Klägerin begründete die Ablehnung der Erstattung mit Willkür und verlangte die Zahlung. Die Richter waren im vorliegenden Fall allerdings der Meinung, dass dem Versicherer die Ablehnung durchaus zusteht. Damit können privat Versicherte zukünftig nicht in jedem Fall damit rechnen, dass die Kosten für einen stationären Aufenthalt von der Kasse übernommen werden.

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