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Im vorliegenden Fall hatten Pflegebedürftige Sozialleistunen für die Pflege und für den täglichen Unterhalt bekommen.
Ein Pflegebetrug führt unter Umständen nicht zur rückwirkenden Kürzung von Leistungen aus der Sozialhilfe. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg jetzt entschieden. Obwohl ein Pflegedienst offenbar Leistungen abgerechnet hatte, die nicht erbracht wurden, wird die Sozialhilfe weiter gezahlt.
Im vorliegenden Fall hatten Pflegebedürftige Sozialleistunen für die Pflege und für den täglichen Unterhalt bekommen. Diese werden gezahlt, wenn das Vermögen und das Einkommen nicht ausreichen. Die Sozialämter hatten den Pflegebedürftigen Leistungen aus der Sozialhilfe gestrichen. Sie begründeten diesen Schritt damit, dass die geleisteten Kick-Back-Zahlungen des Pflegedienstes an die Pflegebedürftigen ein Einkommen nach dem Sozialgesetzbuch XII seien. Deshalb verringere sich der Anspruch auf Sozialhilfe. Die Sozialämter forderten die bereits geleisteten Zahlungen zurück, wodurch zum Teil fünfstellige Summen zusammenkamen. Gegen diese Entscheidung klagten mehrere Sozialhilfeempfänger.
Das Sozialgericht stufte in der ersten Instanz die Kick-Back-Zahlungen als Einkommen an, dadurch reduzierte sich die Hilfsbedürftigkeit der Pflegebedürftigen (Az. S 145 SO 1411/16 ER). Das Landessozialgericht Berlin-Potsdam folgte dieser Einschätzung nicht, er urteilte im Sinne des Pflegebedürftigen. Die Sozialämter durften ihrer Meinung nach die sofortige Vollziehung der Bescheide nicht anordnen. Die Richter urteilten, dass die Kick-Back-Zahlungen kein Einkommen nach dem Sozialhilferecht sind, weil es sich um Gewinne aus Straftaten handelte. Diese können nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, da sie mit einer Rückzahlungspflicht versehen seien. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ging wiederum nicht davon aus, dass Kick-Back-Zahlungen geflossen waren. Allein die Eintragungen im Kassenbuch des Pflegedienstes reichen dafür als Nachweis nicht aus.
Im Ergebnis bedeutet das, dass die Kick-Back-Zahlung von Pflegeleistungen durchaus unterschiedlich beurteilt wird. Nicht in jedem Fall folgt daraus zwingend eine Rückzahlung von Sozialleistungen, obwohl es sich nach Meinung aller Gerichte um eine nicht erlaubte Rückvergütung handelt. Im Einzelfall müssen also Leistungen nach einem Pflegebetrug nicht gekürzt werden, selbst wenn sie eine strafbare Handlung darstellen.