Auch wenn der Kontakt seit vielen Jahrzehnten abgebrochen war, besteht eine Verpflichtung, die Eltern im Pflegefall finanziell zu unterstützen
Ein wegweisendes Urteil zur Unterhaltspflicht von erwachsenen Kindern gegenüber ihren Eltern hat der Bundesgerichtshof in der vergangenen Woche veröffentlicht: Auch wenn der Kontakt seit vielen Jahrzehnten abgebrochen war, besteht eine Verpflichtung, die Eltern im Pflegefall finanziell zu unterstützen (XII ZB 607/12). Zwar wird den Kindern ein angemessener Selbstbehalt eingeräumt, doch für Eltern, die diese Situation vermeiden wollen, ergibt sich aus diesem Urteil nur eine Folgerung: Eine private Pflegeversicherung ist dringend erforderlich.
Allein die Tatsache, dass die Eltern den Kontakt zu den Kindern über viele Jahre abgebrochen haben, bedeutet nach Ansicht des Gerichts nicht, dass kein Anspruch auf Unterhalt der Eltern gegenüber ihren Kindern besteht. Das heißt, dass Kinder im Pflegefall für ihre Eltern zahlen müssen, auch wenn seit Jahren kein Kontakt mehr bestand.
Der jetzt entschiedene Musterfall zeigt sogar eine besondere Brisanz. Ein Vater hatte nach seiner Scheidung jeglichen Kontakt zum damals schon volljährigen Sohn abgebrochen und diesen enterbt. Nach dem Tod des Vaters und mehr als 40 Jahre später strengte das zuständige Sozialamt eine Klage auf Zahlung von 9.000 Euro für eine Heimunterbringung an. Dagegen klagte der Sohn mit der Begründung, der Unterhaltsanspruch des Vaters sei aufgrund des abgebrochenen Kontakts und der Verweigerung des Erbes verwirkt. Das sah der Bundesgerichtshof anders und entschied, dass der Unterhaltsanspruch weiter besteht. Selbst wenn Eltern ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern grob vernachlässigen, kann der umgekehrte Unterhaltsanspruch weiter bestehen bleiben.
Lediglich ein angemessener Selbstbehalt darf für die Kinder weiter beibehalten werden. Der gewohnte Lebensstandard darf nicht gefährdet werden. Er umfasst neben dem Aufbau einer privaten Altersvorsorge auch den Wert einer angemessenen Immobilie. Dennoch gilt für alle Eltern: Wer diese für alle Beteiligten unangenehme Situation des einzuklagenden Pflege-Unterhalts vermeiden will, muss privat für den Pflegefall vorsorgen.