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Geklagt hatte eine gesetzliche Krankenkasse, die das Gericht feststellen lassen wollte, dass ein Arzt ihr gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sei.
Geklagt hatte eine gesetzliche Krankenkasse, die das Gericht feststellen lassen wollte, dass ein Arzt ihr gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sei. Der Arzt hatte ein Arzneimittel verordnet, das rund 325 Euro kosten sollte. Die Kasse verlangte, dass der Arzt diese Summe zurückzahlt. Begründet wurde diese Aufforderung damit, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Verordnung im Krankenhaus war und von dem verschreibenden Arzt nicht untersucht werden konnte. Die Kasse argumentierte damit, dass das Krankenhaus in diesem Fall für die Verordnung zuständig sei. Somit sei das Medikament auch Teil der pauschalen Krankenhausvergütung.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz folgte dieser Auffassung nicht in vollem Umfang. Die Klage der Kasse auf Zahlung von Schadenersatz durch den Arzt wurde als unbegründet zurückgewiesen. Dieser Anspruch konnte nur Bestand haben, wenn der Arzt schuldhaft gehandelt hätte. Das war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Verordnung gab es für den Arzt keinen Hinweis, dass der Patient sich im Krankenhaus befindet, deshalb trifft den Mediziner auch keine Verpflichtung, nach einem stationären Aufenthalt zu fragen. Und letztlich sei eine persönliche Untersuchung durch den Arzt auch dann nicht erforderlich, wenn der Gesundheitszustand durch eine länger andauernde Behandlung schon bekannt ist. Letztlich war für die Richter somit kein Grund gegeben, den Anspruch auf Schadenersatz als gerechtfertigt anzusehen. Deshalb wurde die Klage der Kasse zurückgewiesen.