Patienten der privaten Krankenversicherung zur Rechnungsprüfung verpflichtet

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Urteil zur Kontrolle der Arztrechnungen vor der Einreichung bei der privaten Krankenversicherung

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Das Amtsgericht München hat mit einem wegweisenden Gerichtsurteil Privatpatienten dazu verpflichtet, die Kontrolle ihrer Arztrechnungen vor der Einreichung durchzuführen. So soll die Richtigkeit überprüft werden. Das jetzt veröffentlichte Urteil aus dem Jahr 2013 könnte wegweisend sein für die Kostenerstattung bei Privatpatienten. Im schlimmsten Fall kann der private Krankenversicherer die Rückzahlung von Kosten verlangen, wenn die abgerechneten Behandlungen nicht erbracht wurden.

Geklagt hatte eine Patientin, die im Jahr 2003 mit einer Bioresonanztherapie behandelt wurde. Ein Arzt für Alternativmedizin hatte eine Akupunktur– und Infiltrationsbehandlung berechnet, aber nicht durchgeführt. Zunächst erstattete der Versicherer alle Kosten, erfuhr aber im April 2012, dass die damalige Arztrechnung nicht korrekt gestellt war. In der Konsequenz forderte sie die Rückerstattung der gezahlten Kosten.

Die Richter am Amtsgericht München entschieden in diesem Fall zum Wohl des Krankenversicherers. Danach müsse der Privatpatient seine Rechnung selbst prüfen und Unklarheiten im Vorfeld der Einreichung aus der Welt schaffen. Dazu könne er seinen Krankenversicherer entsprechend informieren. Unterstellt man lediglich eine leichte Fahrlässigkeit, weil die Rechnung nicht sauber geprüft worden sei, wäre der Patient zur Rückzahlung der erstatteten Kosten verpflichtet.

Schon aufgrund der langen Zeit, die nach der damaligen Behandlung ins Land ging, wird deutlich, dass Privatversicherte bei der Prüfung ihrer eingereichten Rechnungen sorgfältig vorgehen sollten. Nach geltender Rechtsprechung ist ein Versicherer berechtigt, auch nach vielen Jahren eine Rückforderung von überzahlten Kosten zu verlangen. Deshalb bleibt Versicherten in der privaten Krankenversicherung nichts anderes übrig, als im Zweifel eine Klärung mit ihrem Arzt oder mit ihrer Krankenkasse anzustreben. Interessant ist dabei, dass eine entsprechende Anzeige bei dem Versicherer ausreicht. Der Patient ist also offenbar nicht verpflichtet, seinen Arzt um eine Korrektur der eingereichten Rechnung zu bitten. Das wäre der Fall, wenn der Versicherer eine Klärung mit dem Arzt anstrebt und wenn die Rechnung im Zuge dieser Klärung geändert wird.

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