OLG Hamm: Gemischte Anstalten sind zulässig

Mit einem interessanten Gerichtsurteil konnte das Oberlandesgericht Hamm vor wenigen Tagen aufwarten (Az. I-20 U 148 /11): Versicherte, deren PKV-Tarif die Kostenübernahme für die Behandlung in gemischten Anstalten vorsieht, müssen vor dem Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Versicherung einholen. Anderenfalls hat der Versicherte die Kosten selbst zu tragen.

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Was sind gemischte Anstalten, und wo liegt die Problematik?

Das Urteil steht am Ende eines langen Rechtsstreits, das der unterlegene Versicherte bis in die letzte Instanz gebracht hatte. Es beweist einmal mehr, wie wichtig eine fundierte Beratung vor dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist.

Was also sind gemischte Anstalten, und wo liegt die Problematik? Gemischte Anstalten sind üblicherweise Kliniken, in denen neben der stationären Behandlung auch Kur- und Sanatoriumsbehandlungen stattfinden. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sehen bei vielen Versicherern vor, dass die Kostenübernahme ausgeschlossen ist, wenn keine vorherige Zusage eingeholt wird. Genau diese Vorschrift in den Versicherungsbedingungen hat das OLG Hamm nun bestätigt, die Kosten von über 20.000 Euro sind einschließlich der Kosten des Verfahrens somit vom Kläger zu tragen.

Die Kostenübernahme für die Behandlung in gemischten Anstalten ist nicht der einzige Leistungsausschluss, den viele Versicherer vorsehen. Letztlich hilft hier nur die fundierte Beratung durch einen erfahrenen Versicherungsmakler.

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