Foto: ©iStock.com/cruphoto
Urteil Berufsunfähigkeitsversicherung abstrakte Verweisung: OLG mit neuem Urteil zur BU-Verweisbarkeit.
Die abstrakte Verweisung ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung regelmäßig ein Fall für die Gerichte. Meistens geht es darum, dass der Versicherer den Versicherten auf die Ausübung einer anderen Tätigkeit verweist und keine Berufsunfähigkeitsrente zahlt. Jetzt hat das Oberlandesgericht Hamm erneut zu dieser Frage entschieden (Az. 20 U 178/16).
Aktueller Fall Urteil Berufsunfähigkeitsversicherung abstrakte Verweisung
Geklagt hat ein Versicherter, der eine Leistung aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch nehmen wollte. Schon im Jahr 2008 wurde die Leistung beantragt, als Grund gab er einen schweren Bandscheibenvorfall mit einem chronischen HWS-/LWS-Syndrom an. Der Versicherte war zuletzt als Schlosser im Schichtdienst tätig. Bei der ersten Beantragung argumentierte die beklagte Versicherung, dass die Möglichkeiten der Verweisung nicht eindeutig geklärt seien. Zwar erkannte der Versicherer die Berufsunfähigkeit nicht an, er leistete aber trotzdem befristet. Nach dem Ablauf der Frist wurde die Leistung mit Hinweis auf die Verweisung auf eine andere Tätigkeit verweigert. Im September 2016 entschied das Landgericht Münster auf der Basis eines Sachverständigengutachtens im Sinne der Beklagten, da der Versicherte nicht berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen sei. Außerdem seien die Voraussetzungen für die abstrakte Verweisung erfüllt.
Entscheidung Urteil Berufsunfähigkeitsversicherung abstrakte Verweisung
Das Oberlandesgericht Hamm entschied nun anders als die erste Instanz. Somit hat der Kläger seit Oktober 2008 einen Anspruch auf eine BU-Rente. Zur Begründung gaben die Richter an, dass ein Versicherer entgegen Treu und Glauben handelt, wenn er bei einer offensichtlichen Berufsunfähigkeit eine Prüfung der Leistungspflicht mit der Begründung aufschiebt, dass er eine Kulanzleistung erbringt und versäumt, den Versicherungsnehmer eindeutig verständlich darüber zu informieren, dass seine Rechtsposition durch diese Vereinbarung verändert wird. Außerdem sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Kläger durch eine andere Tätigkeit nicht die bisherige Lebensstellung erreichen konnte. Die Verweisungsberufe konnte der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben. Vor diesem Hintergrund entschied das Gericht im Interesse des Versicherten. Letztlich war es also ein Versäumnis des Versicherers, den Verweisungsberuf nicht sauber zu definieren, wodurch sich die Ablehnung der Verweisbarkeit begründete.