Neues Heilmittelversorgungsgesetz: Das müssen Arbeitslose wissen

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Zum 01. August 2017 greift mit dem neuen Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz eine veränderte Regelung für die Krankenversicherungspflicht von Arbeitslosen.

Die gesetzliche Krankenversicherung sieht für Arbeitslose die gleichen Leistungen vor wie für Arbeitnehmer: Sie haben bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld.

Bis zum 42. Tag der Krankschreibung erhalten Arbeitslose allerdings Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit. Diese Zahlung entspricht der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer.

Zum 01. August 2017 greift mit dem neuen Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz eine veränderte Regelung für die Krankenversicherungspflicht von Arbeitslosen. Dadurch sollen auch einige der bisher bestehenden Lücken beim Krankenversicherungsschutz für Arbeitslose geschlossen werden.

Nach den bisherigen Vorgaben waren Arbeitslose erst zu Beginn des zweiten Monats der Sperrzeit in der GKV pflichtversichert. In der Praxis führte das zu Problemen, wenn es in im ersten Monat zu einer Arbeitsunfähigkeit kam. Um diese Lücke zu schließen, greift die Krankenversicherungspflicht nun schon mit dem Beginn der Sperrzeit. Damit genießen Arbeitslose bereits im ersten Monat der Sperrzeit den gleichen Versicherungsschutz im Krankheitsfall wie Arbeitnehmer und Arbeitslose ohne Sperrfrist.

Experten kritisieren bei der Novelle, dass noch immer nicht alle Lücken bei der Krankenversicherungspflicht von Arbeitslosen geschlossen wurden. Es kann beispielsweise passieren, dass sich die Pflicht zum Eintritt in die GKV nicht nahtlos an das Ende der bisherigen Beschäftigung anschließt. Die Pflicht zur Krankenversicherung beginnt schon, wenn aufgrund einer Sperrfrist kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, wenn der Arbeitslose seinen Antrag auf Arbeitslosengeld aber pünktlich stellt. Eine Krankengeldlücke kann entstehen, wenn sich der Arbeitslose durch die Sperrfrist erst verspätet arbeitslos meldet. Wird er in dieser Phase krank, erhält er kein Krankengeld.

Für Versicherte heißt das, dass sie sich trotz der neuen gesetzlichen Regelung weiterhin um eine frühzeitige Beantragung des Arbeitslosengeldes und um eine Meldung bei der Arbeitsagentur kümmern müssen. Nur so lässt sich vermeiden, dass bei einer längeren Erkrankung der Anspruch auf Krankengeld gefährdet ist.

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