Der Begriff der Nachversicherung greift in der privaten Krankenversicherung für Neugeborene und Ehepartner. Neugeborene dürfen in der Gesellschaft eines Elternteils nachversichert werden ohne Wartezeiten und ohne Gesundheitsprüfung. Für die Gesellschaft besteht dann ein Annahmezwang. Allerdings gilt das nur unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu muss mindestens ein Elternteil am Tag der Geburt seit mindestens drei Monaten bei der jeweiligen Gesellschaft versichert sein.
[Adsenseresp]Das Neugeborene muss spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend angemeldet werden bei der Versicherung und schließlich darf der Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht umfassender sein als der des versicherten Elternteils.
Alternativ haben Eltern auch die Möglichkeit, ihr Kind bei einer anderen Gesellschaft zu versichern. Dann allerdings muss die Alleinversicherung von Kindern in dem ausgesuchten Tarif auch erlaubt sein. Außerdem kann die Gesellschaft dann eine Wartezeit und die Durchführung einer Gesundheitsprüfung verlangen.
Werden Ehegatten nachversichert, dann entfällt die allgemeine Wartezeit von drei Monaten. Allerdings muss dazu der Vertrag des versicherten Ehepartners mindestens drei Monate bestehen und die Nachversicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung abgeschlossen werden.