Foto: ©iStock.com/cruphoto
Neue Tätigkeit und Verweisung: Jetzt hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden, wie in solchen Fällen vorzugehen ist.
Ein Versicherter nimmt eine neue Tätigkeit auf. Nach Ansicht seiner Berufsunfähigkeitsversicherung entspricht sie seiner bisherigen Lebensstellung, deshalb stellt er die Leistungen aus der BU-Rente ein. Jetzt hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden, wie in solchen Fällen vorzugehen ist. Das Urteil dürfte eine erhebliche Tragweite haben, wie Rechtsexperten ausführen (Az. IV ZR 434/15 v. 07. Dezember 2016).
Im vorliegenden Fall hatte eine ausgebildete Gesundheits- und Krankenpflegerin von September 2006 bis November 2008 als Krankenschwester in einer ambulanten Pflegeorganisation gearbeitet. Dort hatte sie pflegebedürftige Personen ambulant und stationär betreut. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden, der Bruttolohn lag im Durchschnitt bei 1.359,31 Euro.
Nach mehreren Bandscheibenvorfällen wurde eine Berufsunfähigkeit zum 14. April 2009 anerkannt, die Leistung des BU-Versicherers wurde rückwirkend zum 01. Dezember 2008 geleistet. Seit November 2009 ist die Versicherte nur noch in administrativen Tätigkeiten beschäftigt und erhält aus einer 30-Stunden-Tätigkeit einen Bruttolohn von 1.050 Euro im Monat.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung stellte die Zahlung darauf hin zum 01. November 2010 ein. Die Klägerin fordert ihre Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nun auf dem Klageweg ein, die Entscheidung ging bis vor den Bundesgerichtshof. Im Kern geht es um die Frage, ob dem Versicherer das Recht zu einer Verweisung zusteht. Im Ergebnis wurde die Klage durch das Landgericht und durch das Oberlandesgericht abgewiesen, so dass es nun vor dem BGH landete. Dort wurde es aufgehoben und zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der BGH führt aus, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung der Leistung bisher nicht vorliegen. Für eine Verweisbarkeit müsste eine Tätigkeit gefunden werden, die nach der Qualifikation, nach den Erfahrungen und nach den Fähigkeiten vergleichbar ist. Im vorliegenden Fall scheinen diese Voraussetzungen nicht gegeben zu sein. Deshalb muss die Vorinstanz nun genauer prüfen, ob die Verweisbarkeit gerechtfertigt ist. Für Versicherte könnte dieses Grundsatzurteil zu mehr Sicherheit hinsichtlich der Frage nach der Verweisbarkeit führen.