Der Begriff der Medizinischen Notwendigkeit spielt in der gesetzlichen wie in der privaten Krankenversicherung eine Rolle. So werden Leistungen durch die Kassen häufig nur dann erstattet, wenn eine Medizinische Notwendigkeit nachzuweisen ist.
Insbesondere greift die Medizinische Notwendigkeit in der dentalen Versorgung. Danach darf der Zahnarzt nur Leistungen abrechnen, die nach den Vorgaben der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung nötig ist. Alle Leistungen, die über notwendige zahnärztliche Versorgungen hinausgehen, müssen von dem Patienten aus eigener Tasche bezahlt werden. In der Praxis ist der Nachweis der Medizinischen Notwendigkeit regelmäßig eine große Herausforderung, die im Grunde juristisch zu beurteilen ist.
Nach gängiger Rechtsprechung ist die Medizinische Notwendigkeit dann gegeben, wenn eine Behandlung objektiv, vertretbar und geeignet ist. Der juristische Spielraum, der hier gegeben ist, sorgt regelmäßig für Diskussionen und Auseinandersetzungen mit den Versicherungen, wenn diese sich an den Kosten einer Behandlung beteiligen sollen. Es wird letztlich an den Ausführungen des Arztes liegen, den Nachweis der Medizinischen Notwendigkeit zu erbringen, um damit eine hohe Kostenerstattung für den Patienten zu erwirken.
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