Unzählige Versicherte sehen sich in der GKV wie in der PKV mit ausstehenden Prämienzahlungen konfrontiert. Sie verursachen beiden Versicherungssystemen einen gravierenden finanziellen Schaden, bleibt doch der Versicherungsvertrag aufgrund der bestehenden Versicherungspflicht bestehen, eine Kündigung ist weder in der GKV noch in der PKV möglich. Jetzt hat das Bundessozialgericht in Kassel mit einem wegweisenden Urteil entschieden, dass ein Säumniszuschlag von 60 Prozent jährlich nicht unter die Regelungen des Wucher-Paragraphen nach dem BGB fällt.
[Adsenseresp]Der Säumniszuschlag trifft vor allem Geringverdiener ohne Arbeitsverhältnis, ebenso sind Selbständige betroffen. Nach Angaben der GKV waren im Juni 2012 Beiträge in Höhe von rund 1,77 Milliarden Euro offen, der Mindestbeitrag pro Monat liegt in der GKV derzeit bei 288,92 Euro.
Der Gesetzgeber verlangt für ausstehende Beiträge einen hohen Säumniszuschlag auf den Beitrag, der bei aktuell 60 Prozent pro Jahr liegt. Wie das Bundessozialgericht nun entschied, ist dieser Zins angemessen und nicht als Wucher zu bezeichnen. Die Anwältin des Klägers bezeichnete den Zuschlag allerdings als gleichheitswidrig, er lasse dem Versicherten keinerlei Handlungsmöglichkeiten. Ein Anruf des Bundesverfassungsgerichts steht im Bereich des Möglichen. Gleichzeitig bleibt abzuwarten, wie sich die PKV angesichts dieses Urteils positioniert.
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