Laktose-Intoleranz: Ein Fall für die PKV?

Recht-und-GesetzMit einem wegweisenden Urteil machte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vor wenigen Tagen auf sich aufmerksam: Die Empfänger von Hartz IV-Leistungen erhalten bei einer nachgewiesenen Laktose-Intoleranz nur dann einen höheren Satz für ihren Mehrbedarf, wenn aus medizinischen Gründen eine kostenintensive Ernährung unverzichtbar ist.

Ungeklärt ist in diesem Zusammenhang, welche Rolle die Krankenversicherer bei einer solchen kostspieligen Form der Ernährung spielen. Grundsätzlich können die Empfänger von Hartz IV-Leistungen sowohl in der privaten Krankenversicherung als auch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Von beiden Versicherungssystemen ist derzeit aber nicht bekannt, ob und in welcher Höhe sie die Kosten für eine medizinisch erforderliche Sondernahrung übernehmen würden. Für die PKV mag als Anhaltspunkt gelten, dass allenfalls ein sorgfältiger Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen weiterhilft, um die Frage nach der Kostenübernahme zu klären. Im Zweifel hilft eine Anfrage bei dem Versicherer, ob die Möglichkeit einer Kostenerstattung besteht.

Grundsätzlich dürfte diese allerdings nur bei Tarifen im Hochpreissegment gegeben sein. Versicherte in einem Einsteigertarif dürften kaum Chancen auf eine Übernahme der Mehrkosten haben, selbst wenn eine medizinische Notwendigkeit gegeben ist. Hier werden sich die privaten Krankenversicherer den Trägern der Sozialleistungen wohl weitgehend anschließen.

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