Künstliche Befruchtung

Der unerfüllte Kinderwunsch gehört zu den Behandlungen, bei denen ein Krankenversicherer nur in sehr eingeschränkten Fällen und unter ganz bestimmten Umständen einen Teil der Kosten trägt. In jedem Fall ist eine medizinische Beratung erforderlich, sie muss die Empfehlung einer künstlichen Befruchtung als einzig mögliche Behandlung zur Folge haben.

[Adsenseresp]Eine künstliche Befruchtung wird meist nur in Frage kommen, wenn eine Frau auf natürlichem Weg nicht schwanger werden kann. Zuerst sollten dazu allerdings die Ursachen geklärt und die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten beleuchtet werden.

Unter ganz bestimmten Umständen kann sich ein Krankenversicherer an den Kosten für eine künstliche Befruchtung beteiligen, wobei die Leistung immer individuell mit dem Versicherer zu klären ist.

In der Regel muss das Paar verheiratet sein, und es dürfen nur Ei- und Samenzellen des Ehepaares verwendet werden. Beide Versicherten müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben, Frauen dürfen das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Männer dürfen das 50. Lebensjahr nicht vollendet haben.

Schließlich muss der behandelnde Arzt gute Chancen sehen, dass eine Schwangerschaft durch eine künstliche Befruchtung möglich ist. So gelten drei erfolglose Versuche als ausreichend, dass eine Schwangerschaft nicht mehr wahrscheinlich ist. Welche Möglichkeiten dann gegeben sind, eine In-vitro-Fertilisation durchzuführen, kann nur der behandelnde Arzt entscheiden.

Eine Kostenerstattung für eine künstliche Befruchtung ist bei den gesetzlichen Krankenkassen auf 50 Prozent der Kosten begrenzt. Dies ist eine Vorgabe des Gesetzgebers.

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