Krankenkasse haftet für Falschaussage

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bringt mit einem sehr interessanten Gerichtsurteil Sicherheit für gesetzlich Versicherte, die von ihrer Krankenkasse falsch beraten wurde. Danach haftet die Kasse im Rahmen ihrer Amtshaftung, wenn ein Mitarbeiter falsche Angaben macht, auf die sich ein Versicherter verlässt.

Falschaussage zur Kostenübernahme von naturheilärztlichen Behandlungen

Geklagt hatte eine Versicherte, die sich auf die Aussage eines Mitarbeiters berief, nach der naturheilärztliche Behandlungen im Falle einer Krebserkrankung von der Kasse übernommen werden. Während die Kasse der Meinung war, die Klägerin könne nicht auf eine derart lebensfremde und falsche Meinung ihres Mitarbeiters vertrauen, sah das Oberlandesgericht dies ganz anders.

Das Gericht sieht eine Haftung nach Paragraph 839 des BGB und Artikel 34 des Grundgesetzes und sieht sogar eine Amtspflichtverletzung der Kasse. Sie habe folglich für die Falschaussage ihres Mitarbeiters aufzukommen. Die Revision ist nicht zulässig. Für Versicherte in der PKV bleibt die Frage, ob gleiches Urteil auch für sie gilt. Denn auch in der privaten Krankenversicherung dürften Falschaussagen durch Mitarbeiter vermutlich möglich sein (Az. 12 U 105/12 v. 18.12.2012).

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