Krankengeldbezug auch bei Arbeitslosigkeit möglich

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Krankengeldbezug bei Arbeitslosigkeit: Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor (Az. L 11 KR 3513/16 v. 27.06.17).

Wenn ein Arbeitnehmer Krankengeld bekommt, weil er aus Krankheitsgründen längere Zeit nicht arbeiten kann, darf er sich zeitgleich nach einer Kündigung arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beziehen.

In diesem Fall kann er auf das Krankengeld verzichten und Arbeitslosengeld als Ersatz bekommen. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor (Az. L 11 KR 3513/16 v. 27.06.17).

Im vorliegenden Fall konnte ein Bestatter seinen Beruf nicht mehr ausüben. Die Ursache waren Beschwerden innerhalb des Muskel-Skelett-Apparats. Die gesetzliche Krankenkasse zahlte deshalb Krankengeld. Nachdem offensichtlich wurde, dass er das Arbeitsverhältnis zum Monatsende April 2012 beenden würde, legte er zum 01. Mai 2012 eine Arbeitslosenmeldung vor und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld. Der Ärztliche Dienst der Bundesanstalt für Arbeit stellte fest, dass der Mann nun nicht mehr als Bestatter arbeiten konnte, aber dennoch voll berufstätig sein konnte. Deshalb wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld genehmigt, das Arbeitslosengeld wurde gezahlt. Da er nach dem 30. April keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes mehr vorlegte, zahlte die Krankenkasse kein Krankengeld mehr. Dagegen klagte die Bundesanstalt für Arbeit. Die zweite Instanz lehnte die Klage nun ab.

Nach Meinung der Bundesanstalt für Arbeit konnte der Versicherte noch länger Krankengeld beziehen und parallel arbeitssuchend sein. Die Bundesanstalt forderte das Arbeitslosengeld von der Krankenkasse zurück, das sie an den Bestatter gezahlt hatte.

In der ersten Instanz hatte diese Klage Erfolg, das Sozialgericht folgte der Meinung der Bundesanstalt, weil ein Anspruch auf Krankengeld bestehe. Deshalb sei die Bundesanstalt nicht der zuständige Träger der Leistung und müsse die Kosten der Krankenkasse erstatten. Das Landessozialgericht folgte dagegen der Auffassung der Krankenkasse. Ihrer Meinung nach war die Forderung der Bundesanstalt nicht berechtigt. Zwar bestand über den 30. April hinaus ein Anspruch auf Krankengeld. Dafür musste allerdings eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Da dies nicht geschah und da der Bestatter dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stand, bestehe kein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes, wie das Gericht befand.

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