Kostenübernahme spezielle Diagnostikverfahren Krankenversicherung

Die beiden Krankenversicherungssysteme in Deutschland (PKV und GKV) unterscheiden sich in zahlreichen Punkten. Beide Systeme haben ihre eigenen Vor- und Nachteile. Doch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit scheint die private Krankenversicherung deutlich besser aufgestellt zu sein. So können privatversicherte zusätzlich gewünschte Leistungen ihren Tarifen häufig hinzufügen oder einen Tarif wählen der bereits alle gewünschten Leistungen enthält. Ein aktuelles Urteil zeigt die Tragweite der Leistungsfähigkeit.

[Adsenseresp]Diskussion um Beiträge und Leistungen zwischen PKV und GKV
Erst in den vergangenen Tagen hatten sich Branchenteilnehmer der PKV und auch der GKV gegenseitig mit den jeweiligen Stärken und Schwächen auseinandergesetzt. Die Botschaften aus diesen Diskussionen zeigen, dass gerade die gesetzliche Krankenkasse bei den Leistungen ihre Schwächen hat. Aufgrund der Bezuschussung durch öffentliche Gelder läuft sie zudem immer Gefahr weitere Abstriche bei den Leistungen machen zu müssen. Von der relativen Leistungsschwäche der GKV profitieren somit zunehmend die Tarife der privaten Zusatzversicherung. Die Liste der Leistungen der Zusatzversicherungen gibt somit einen schnellen Überblick, wo es an der Leistungserbringung der GKV derzeit mangelt. Privatversicherte hingegen können je nach gewünschten Leistungen diese in dafür geeignete Tarife finden. Ein Preisvergleich für die private Krankenversicherung stellt üblicherweise dann auch Beitrag und Leistung gegenüber, so dass bei einem übergeordneten Tarifvergleich der privaten Kassen hier schnell das gewünschte Angebot gefunden werden kann.

Aktuelles Beispiel – Urteil Leistungskatalog GKV

Ein aktuelles Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt (Aktenzeichen: L 1 KR 298/10) zeigt, dass der Leistungskatalog der GKV auch bei schweren Erkrankungen seine Grenzen haben kann, so es sich um spezielle und nicht im Leistungskatalog befindliche Leistungen handelt. Im betreffenden Fall hatte ein Krebspatient ein spezielles Diagnostikverfahren in Anspruch genommen. Mit dieser Untersuchung können auch sehr kleine Lymphknoten-Metastasen bei Prostata-Krebs identifiziert werden. Laut der rechtlichen Vertretung des Patienten soll die Behandlung eine Früherkennung begünstigen, was zur Folge hat, dass eine sanftere Behandlung ermöglicht wird, welche beträchtliche Folgeschäden letztendlich verhindern kann. Die angefragte Kostenerstattung bei der Krankenkasse wurde dann zunächst abgelehnt. Die Begründung stützt sich dabei auf zwei Faktoren.

1. Das zur Anwendung gekommene Diagnostikverfahren ist nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten.

2. Eine Erstattung des Diagnostikverfahren welches nicht im Leistungskatalog aufgeführt wird, muss nicht erfolgen, solange andere Möglichkeiten zur Behandlung aus dem Katalog bestünden.

Das Gericht gab letztendlich der Krankenkasse recht, da weitere Diagnostikverfahren existieren, welche den üblichen Behandlungsstandards entsprechen. Die Erbringungen von zusätzlichen Leistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen sind dennoch im übrigen möglich. Eine Erbringung von diesen Leistungen ist jedoch in der Regel nicht verpflichtend für die Kassen.

Patient muss Kosten selber tragen

In diesem Fall bleibt der Patient nun auf seine Behandlungskosten sitzen. Für alle Versicherten, gleich ob privat oder gesetzlich versichert, gilt dennoch, dass es enorm wichtig ist sich mit seiner Krankenversicherung vor einer Behandlung, welche nicht im Leistungskatalog erfasst ist, sich eingehend zu unterhalten. Dabei sollte in jedem Falle eine etwaige Kostenübernahme diskutiert werden, damit die potentiell hohen Kosten nicht selbst getragen werden müssen.

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