Unter dem Kontrahierungszwang versteht man die gesetzliche Verpflichtung eines Versicherers, einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsverhältnisses anzunehmen. In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt ein Kontrahierungszwang, das bedeutet, ein Versicherer muss jeden Versicherten, der einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsverhältnisses stellt, annehmen.
[Adsenseresp]In der privaten Krankenversicherung wurde der Kontrahierungszwang erst mit der Gesundheitsreform zum 01. Januar 2009 und auch nur für den Basistarif eingeführt. PKV-Versicherte, die im Basistarif versichert werden wollen, dürfen von den Gesellschaften nicht abgelehnt werden. Stellt der Versicherte dagegen einen Antrag auf Versicherung in einem anderen Tarif, hat der Versicherer das Recht zur Ablehnung. Die Gründe werden üblicherweise in dem Gesundheitszustand oder zunehmend auch in der Bonität des Antragstellers begründet sein. In jedem Fall sieht der Versicherer ein Risiko durch erhöhte Krankheits- und Behandlungskosten oder durch ausstehende Beitragszahlungen auf sich zukommen, wenn er einen Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags ablehnt.
Gruppenversicherung und Kontrahierungszwang
Außerdem kann auch bei einer Gruppenversicherung ein Kontrahierungszwang in der privaten Krankenversicherung bestehen. Er besagt wiederum, dass die zugehörigen Gruppenmitglieder in dem jeweiligen Tarif angenommen werden müssen, ein Recht zur Ablehnung hat der Versicherer bei diesen Tarifen nicht.
Kontrahierungszwang für Neugeborene
Und schließlich gibt es unter bestimmten Umständen einen Kontrahierungszwang für Neugeborene in der privaten Krankenversicherung. Ist ein Elternteil am Tag der Geburt mindestens seit drei Monaten Mitglied der PKV und erfolgt die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach der Geburt zum Monatsersten des Geburtsmonats, muss der Versicherer den Antrag auf Abschluss eines Vertrags annehmen. Der Versicherungsschutz des Neugeborenen darf dann allerdings nicht umfassender sein als der des versicherten Elternteils. Der Kontrahierungszwang gilt unabhängig von Geburtsfehlern, Geburtsschäden oder angeborenen Krankheiten, Gebrechen oder Anomalien, der Versicherer muss das Neugeborene also auch dann annehmen, wenn gesundheitliche Risikofaktoren vorliegen.
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