Kein Steuerabzug bei GKV Beitragsrückerstattung

Steuerabzug bei GKV Beitragsrückerstattung
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Kein Steuerabzug bei GKV Beitragsrückerstattung: Bei Beitragsrückerstattungen der GKV aufgrund eine Wahltarifes, müssen diese in der Steuererklärung bei den Versicherungsbeiträgen in den Sonderausgaben angegeben werden.

Wenn ein gesetzlich Krankenversicherter von seiner Krankenkasse eine Rückerstattung von Beiträgen erhält, weil er einen Wahltarif abgeschlossen hat, muss er dies in seiner Steuererklärung bei den Versicherungsbeiträgen in den Sonderausgaben angeben. Das hat der Bundesfinanzhof in einem gerade veröffentlichten Urteil bekanntgegeben (Az. X R 41/17 v. 06. Juni 2018). Damit folgt die GKV dem Ansatz der privaten Krankenversicherung, denn für privat Versicherte gilt diese Regelung ebenfalls.

Übersicht Fall: Steuerabzug bei GKV Beitragsrückerstattung

Im April 2017 wurde für GKV-Versicherte die Möglichkeit eingeführt, sich durch Selbstbehalttarife günstiger zu versichern. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger einen solchen Tarif abgeschlossen, In der Folge bekam er von seiner Krankenkasse im Kalenderjahr eine Beitragsrückerstattung über bis zu 450 Euro. Im Jahr 2014 nutzte der Kläger diese Möglichkeit. Allerdings brachte der diesen Betrag nicht in seiner Steuererklärung bei den Sonderausgaben in Abzug, sondern setzte den vollen Betrag der Krankenversicherung an. Das Finanzamt akzeptierte das nicht, und nachdem der Einspruch des Klägers erfolglos war, reichte er die Klage ein. Diese Klage wurde abgewiesen.

Urteil: Steuerabzug bei GKV Beitragsrückerstattung

Der Bundesfinanzhof begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger von seinem Versicherer eine Beitragsrückerstattung erhielt, die einer Prämienzahlung entsprach. Diese Prämienzahlung vermindert die Höhe der Vorsorgeaufwendungen für die gesetzliche Krankenkasse. Da Rückerstattungen steuerlich anders zu bewerten seien als Bonusleistungen der Kasse für gesundheitsorientiertes Verhalten, war aus steuerrechtlicher Sicht keine andere Vorgehensweise möglich. Ein Bonus sei eine Erstattung von gesundheitsbewussten Aufwendungen, die der Versicherte selbst trägt. Er steht nicht in einem direkten Zusammenhang zu den Beiträgen für den Krankenversicherungsschutz. Die Beitragsrückerstattung der GKV entspricht dagegen der Erstattung aus der PKV. Der Versicherte bekommt jeweils eine Zahlung seiner Gesellschaft, weil er eine bestimmte Leistung nicht in Anspruch genommen hat. Dadurch verringern sich seine Beitragszahlungen, wodurch er weniger belastet wird. Deshalb müsse diese Zahlung beim Abzug der Sonderausgaben angesetzt werden.

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